Out-Law Analysis Lesedauer: 1 Min.
24 Nov 2023, 5:30 pm
Bis zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs war es Praxis, Änderungen an AGB vorzunehmen, wenn innerhalb einer bestimmten Frist kein Widerspruch des Kunden erfolgte.
Im April 2021 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Kreditinstitute die Zustimmung ihrer Kunden einholen müssen, falls sie Änderungen an ihren AGB vornehmen. Nach dem BGH liefen zustimmungslose Änderungsklauseln auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Bank hinaus und seien daher unwirksam. Der BGH betonte, dass für weitreichende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen können, ein Änderungsvertrag notwendig sei. Dies bedeutete für Banken, dass sie nachträglich um Zustimmung zu aktuellen Gebühren bitten mussten und Kunden unter bestimmten Voraussetzungen Gebühren zurückfordern können, die ohne explizite Einwilligung erhoben wurden.
Johanna Weißbach
Rechtsanwältin, Partner
Das Urteil des Bundesgerichtshofs aus April 2021 hatte erhebliche Auswirkungen auf die Praxis und stellte die Banken vor große praktische Herausforderungen, mit begrenztem Nutzen für alle Beteiligten. Dass dies auch der Regierung nicht verborgen blieb, ist ein gutes Zeichen.
„Das BGH-Urteil hatte erhebliche Auswirkungen auf die Praxis und stellte die Banken vor große praktische Herausforderungen, mit begrenztem Nutzen für alle Beteiligten. Dass dies auch der Regierung nicht verborgen blieb, ist ein gutes Zeichen,“ sagte Johanna Weißbach, Expertin für wirtschaftliche Streitigkeiten bei Pinsent Masons.
Dem Handelsblatt liegt ein Vorschlag vor, mit dem das Justizministerium nun eine stillschweigende Zustimmung wieder ermöglichen möchte. In diesem Fall stimmen die Kunden automatisch einer Änderung der AGB zu, sofern sie nicht auf deren Ankündigung reagieren.
Es bleibt abzuwarten, ob der Vorschlag letztendlich Gesetz wird. Klar ist, dass allen Beteiligten mit einem Mehr an Rechtssicherheit gedient ist, den Kreditinstituten, den Kunden und der Justiz, die mit Verfahren zu Rückforderungen und (Un)Wirksamkeit von geänderten Klauseln befasst ist.