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Nachhaltigkeit im Gesellschaftsrecht Teil II: Alternativen zur Stiftung


Bei der Verfolgung nachhaltiger und gemeinnütziger Zwecke ist die Wahl der zum Vorhaben passenden Rechtsform von großer Bedeutung. Neben der besonders beliebten Rechtsform der Stiftung gibt es noch eine Reihe von Alternativen – die sogenannten Ersatzformen.

Stiftungswesen und Gemeinnützigkeit haben in Deutschland eine lange Tradition. Dementsprechend vielfältig sind auch die Möglichkeiten, die das Gesellschaftsrecht vorhält, um gemeinnützigen oder nachhaltigen Ideen, Werten und Zielen einen rechtlichen Rahmen zu geben.

Die Rechtsform der Stiftung bürgerlichen Rechts sowie die Treuhandstiftung zählen zu den bekannteren Rechtsformen für die Verfolgung nachhaltiger beziehungsweise gemein- wie auch privatnütziger Zwecke, passen allerdings nicht immer zu den Zielen, die ein Stifter mit seinem Vorhaben verfolgt.

Als „Ersatzformen“ der Stiftung stehen dem Stifter stattdessen alternativ auch Körperschaften des Privatrechts in besonderer Form zur Verfügung. Dazu zählen die GmbH, der Verein und auch die Aktiengesellschaft. Die Ergänzung der Firma um das Wort „Stiftung“ ist zulässig. So spricht man auch von der sogenannten Stiftungs-gGmbH oder dem Stiftungsverein.

Sowohl die gemeinnützige GmbH (gGmbH) wie auch der Stiftungsverein werden immer beliebter, wobei die gGmbH gegenüber dem Stiftungsverein in den vergangenen Jahren laut Bundesverband Deutscher Stiftungen stärker an Attraktivität gewonnen hat. Allein unter den zwanzig größten gemeinwohlorientierten Stiftungen des Privatrechts in Deutschlands – mit einem Eigenkapital von über 19 Milliarden Euro in 2020 – finden sich laut Bundesverband vier gGmbHs. Bei den Stiftungskörperschaften spielt die Stiftungs-AG (oder auch gAG) hingegen eine eher untergeordnete Rolle.

Erfüllen diese Rechtsformen die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig, steht ihnen die Tür für Steuerbefreiung oder -privilegierung offen. Im Gegensatz zu der Stiftung sind die Körperschaften allerdings nur zum allgemeinen und nicht zum erweiterten Spendenabzug berechtigt.

Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH)

Für die Gründung einer gGmbH gelten die allgemeinen Vorschriften für die Gründung der GmbH nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Der zwingende Rechtsformzusatz „GmbH“ kann durch ein „g“ ergänzt werden, wenn die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt anerkannt wurde.

Wie bei der Stiftung muss auch bei der gGmbH der Gesellschaftsvertrag präzise ausformuliert und der Stiftungszweck im Vorfeld gewissenhaft festgelegt werden. Bei der gGmbH sind im Gesellschaftsvertrag als Besonderheit Regelungen zu treffen, um die Stiftungsnähe weiter zu konturieren und die Verwirklichung des Stifterwillens dauerhaft zu sichern. Eine Abänderbarkeit des Gesellschaftsvertrags und insbesondere des Stiftungszwecks durch die Gesellschafterversammlung sollte nur in engen Grenzen möglich sein. Instrumente wie das Einstimmigkeitsprinzip, Vetorechte und Zustimmungsvorbehalte kommen hier zum Einsatz. Um den Gesellschafterkreis und damit die einvernehmliche, nachhaltige Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks dauerhaft zu gewährleisten, werden Vinkulierungsklauseln ebenso wie Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters sowie über die Einziehung von Geschäftsanteilen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen. Ausschüttung von Gewinnen oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft sollten weitestgehend ausgeschlossen werden.

Steuerlich hat die gGmbH den Vorteil, dass sie neben einem ermäßigten Umsatzsteuersatz auch von der Körperschaftssteuer wie auch der Gewerbesteuer befreit ist. Sollte die gGmbH – auch bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht – die Merkmale des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dennoch in tatsächlicher Hinsicht erfüllen, kann das zum Verlust dieser Privilegierung führen und es droht eine umfassende Nachversteuerung.

Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht eröffnet diese Ersatzform zur Stiftung zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

Als Körperschaft genießt die gGmbH die Vorzüge der grenzüberschreitenden Anerkennung und Mobilität. Zudem kann sie auch für internationale gemeinnützige Organisationen von Interesse sein, die zwar ein nationales oder europäisches Engagement anstreben, aber die aufwändige Gründung einer Stiftung vermeiden wollen.

Auch wenn die Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag eine weitestgehende Annährung an die klassische Stiftung ermöglichen, sind dennoch bestimmte wesentliche Merkmale der GmbH nicht abdingbar. So kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass der Stiftungszweck unverändert bleibt. Auch der Eintritt von Erben als Gesellschafter ist möglich. Das kann langfristig zu Schwierigkeiten führen, wenn diese sich nicht mit dem Stifterwillen identifizieren. Um diese Nachteile der gGmbH abzufedern, ist eine intensive Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten der Satzungsgestaltung und den steuerlichen Voraussetzungen für Anerkennung und Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit zwingend.

Gemeinnütziger Verein

Dem gemeinnützigen Verein kommt im Bereich der politischen und ideellen Teilhabe und Zweckverfolgung eine besondere Bedeutung zu. Fünf der sieben großen politischen, parteinahen Stiftungen in Deutschland sind in der Rechtsform des Stiftungs-e.V. errichtet.

Während es für die Gründung einer Stiftung oder einer gGmbH nur einer Person bedarf, müssen beim Stiftungsverein sieben Gründungsmitglieder zusammenfinden. Die Vereinsstruktur bietet einer Vielzahl von Personen die Möglichkeit, dem Verein als „einfaches“ Mitglied beizutreten, sei es aus ideellen Zwecken, um sich in dem vom Verein definierten Tätigkeitsfeld zu engagieren oder eine bestimmte Haltung oder Werte zu vermitteln, ohne dass die Mitglieder direkten Einfluss auf die innere Organisation oder Willensbildung des Vereins nehmen. Ein stetiger Wechsel im Mitgliederbestand ist damit grundsätzlich unschädlich.

Darüber hinaus hat der Verein gegenüber der GmbH größere Spielräume bei der Organstruktur und der Gestaltung und Zuweisung von Mitgliedschaftsrechten. So kann der Vorstand mit juristischen Personen besetzt werden, Änderungen der Satzung können leichter – wenn auch nicht vollständig – ausgeschlossen und bestimmte Kontrollfunktionen an andere Gremien delegiert werden.

Gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG)

Mit gerade mal sieben Stiftungs-AGs in Deutschland nimmt diese Rechtsform zwar nur eine untergeordnete Rolle bei den Stiftungs-Körperschaften ein, soll der Vollständigkeit halber aber nicht unerwähnt bleiben.

Die Herausforderung bei der Errichtung einer Stiftungs-AG besteht in der Satzungsstrenge, der die Aktiengesellschaft grundsätzlich unterworfen ist. Eine Annäherung an stiftungsähnliche Zwecke ist damit schwerer zu erreichen und erfordert einen hohen Gründungsaufwand. Auch die Kontroll- und Einflussnahme auf den Vorstand einer gAG ist für einen Stifter stark begrenzt.

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