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Wirksamkeit einer Werbe-Einwilligung im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel


Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 27.06.2019 (Az.: 6 U 6/19) entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden kann.

Welche Anforderungen muss eine wirksame Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung erfüllen?

Gemäß Art. 4 Nr. 11 der Datenschutz-Grundverordnung ist eine wirksame „Einwilligung‟ jede „freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung […], mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist‟.

Was hat das OLG Frankfurt a.M. hierzu entschieden?

Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. ist das Merkmal der Freiwilligkeit auch dann erfüllt, wenn die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft wird. Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert‟ ist.

Wichtig ist, dass die Einwilligung „für den bestimmten‟ Fall erklärt wird. Hieran mangelt es, wenn nicht klar ist, auf welche Werbemaßnahmen welcher Unternehmen sich die Einwilligung erstrecken soll oder wenn die Anzahl der Unternehmen zu deren Gunsten sie erteilt werden soll, so groß ist, dass sich der Verbraucher realistischer Weise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen kann. Bei der Angabe von (im Streitfall) 8 konkret bezeichneten Unternehmen kann hiervon aber noch nicht die Rede sein.

Zu der Konkretheit des Produktbezugs führt es schließlich aus, dass allgemeine Umschreibungen (wie „Finanzdienstleistungen aller Art‟) nicht ausreichen, die Angabe „Strom & Gas‟ hingegen schon.

Zusammenfassung:

Im konkreten Prozess unterlag das werbende Unternehmen. Dennoch ist die Entscheidung für Werbetreibende grundsätzlich eine positive:

  • Gewinnspiele können von der Erteilung einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten für künftige Werbezwecke abhängig gemacht werden.
  • Die Einwilligungserklärung ist auch dann noch ausreichend transparent, wenn in der Einwilligungserklärung 8 Unternehmen gelistet sind.

Hinweis: Es sollte stets darauf geachtet werden, dass konkret beschrieben wird, welche Unternehmen beteiligt sind und für welche Produkte/Services künftig geworben werden soll. Besonderes Augenmerk sollte darüber hinaus auf die Dokumentation der Einwilligung gelegt werden (vgl. insofern Art. 7 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung). Das werbende Unternehmen muss nachweisen können, dass die jeweilige Person tatsächlich in die betreffende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

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