Out-Law Guide Lesedauer: 4 Min.
04 Aug 2020, 1:49 pm
Die P2B-Verordnung der EU ist in allen Mitgliedsstaaten anwendbar und verändert die Spielregeln im E-Commerce.
Seit dem 12. Juli 2020 gilt die EU-Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2B-Verordnung). Die Verordnung ist direkt in allen EU-Mitgliedsstaaten anwendbar und bedarf keiner ländereigenen Umsetzung mehr. Sie dient in erster Linie dem Schutz kleinerer und mittelständischer Unternehmen gegenüber großen Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen, sogenannten Plattformbetreibern, und erlegt ihnen zahlreiche Pflichten auf.
Die Verordnung gilt für Plattformbetreiber, sofern sie ihre Leistungen gewerblichen Nutzern bereitstellen, diese gewerblichen Nutzer ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben und über die Plattformbetreiber Waren oder Dienstleistungen für Verbrauchern anbieten, die sich in der EU befinden. Dabei spielt es keine Rolle, wo die Plattformbetreiber selbst ihre Niederlassung haben. Auch Plattformbetreiber, die außerhalb der EU niedergelassen sind, können von den Regelungen der Verordnung erfasst werden. Gänzlich unerheblich ist, ob ein Vertragsschluss über die Plattform, über eine verlinkte Unternehmensseite oder offline erfolgt.
Der Adressatenkreis der Verordnung ist weit gefasst und betrifft zahlreiche Geschäftsmodelle. Ob das eigene Geschäftsmodell tatsächlich von der Verordnung erfasst wird und ob man als gewerblicher Nutzer von den eigenen Dienstleistern die Einhaltung der Verordnung erwarten darf, ist einzelfallbezogen festzustellen. Die Verordnung hilft hierbei durch Definitionen, Auslegungshilfen und genau umrissenen Ausnahmen. Klassische Beispiele von Unternehmen, die unter die Verordnung fallen, sind Buchungs- und Vergleichsportale. Ausdrücklich ausgenommen werden hingegen reine Business-to-Business-Geschäftsmodelle und Peer-to-Peer Vermittlungen.
Hintergrund der Verordnung ist die immer größer gewordene Bedeutung des Online-Vertriebs, bei dem kleinere und mittelständische Unternehmen zunehmend auf große und weltweit operierende Plattformbetreiber mit einem hohen Marktanteil angewiesen sind. Die große Marktmacht der Plattformbetreiber versetzt sie regelmäßig in eine Position, „die es ihnen gestattet, sich einseitig in einer möglicherweise unlauteren Weise zu verhalten, die den legitimen Interessen ihrer gewerblichen Nutzer und indirekt auch der Verbraucher in der Union schaden kann“, so der europäische Gesetzgeber. Dem soll durch die P2B-Verordnung entgegengewirkt werden.
Die Verordnung verpflichtet Plattformbetreiber zu mehr Transparenz und Fairness. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Regelungen zur Ausgestaltung von AGB
Die Verordnung regelt in erster Linie, wie Plattformbetreiber ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgestalten und welche Informationen darin enthalten sein müssen. Ähnlich dem deutschen Transparenzgebot für AGB im Bürgerlichen Gesetzbuch, müssen sie klar und verständlich formuliert sein. Die AGB müssen die Gründe benennen, bei denen der Plattformzugang beschränkt oder beendet werden kann. Zudem begründet die Verordnung Informationspflichten für Plattformanbieter, beispielsweise über zusätzliche Vertriebskanäle oder Partnerprogramme. Sollen die AGB geändert werden, muss das zum Schutz der Nutzer grundsätzlich mindestens 15 Tage vorab angekündigt werden. In Einzelfällen kann auch eine längere Frist erforderlich sein. Die Nutzer wiederum können dann gegebenenfalls vor Ablauf dieser Frist das Vertragsverhältnis kündigen. Außerdem sollen aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Transparenz rückwirkende Änderungen der AGB grundsätzlich unterlassen werden, sofern keine Ausnahme greift.
Mehr Transparenz bei Rankings
Die neue Verordnung will auch für mehr Transparenz beim Ranking sorgen: Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen zum Beispiel die wichtigsten Parameter für das Ranking und deren Gewichtung offenlegen. Allerdings werden Plattformbetreiber nicht verpflichtet, detaillierte Funktionsweisen ihrer Rankingmethode preiszugeben, etwa konkrete Algorithmen. Welche Informationen konkret hierunter fallen, muss für den Einzelfall bestimmt werden.
Transparenz bei differenzierter Behandlung
Auch etwaige differenzierte Behandlungen müssen Plattformbetreiber nun offenlegen: Bietet ein Plattformbetreiber selbst Waren oder Dienstleistungen über die eigene Plattform an, so soll er nach der neuen Vorschrift transparent darlegen, ob und aus welchen Gründen er seine eigenen Produkte möglicherweise anders behandelt als die der gewerblichen Nutzer.
Informationspflichten über den Zugang zu Daten
Ferner ergeben sich Informationspflichten bezüglich etwaiger Zugänge zu personenbezogenen und sonstigen Daten. Insofern werden die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung durch die neue P2B-Verordnung konkretisiert.
Internes Beschwerde-Management
Schließlich müssen die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten für ihre Nutzer ein internes Beschwerde-Management-System einrichten. Auf dieser ersten Stufe sollen Nutzer die Möglichkeit haben, kostenfrei und auf einfachem Wege Beschwerden und Probleme direkt mit dem Anbieter zu klären. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind nur Plattformen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz bis zu zehn Millionen Euro.
Außergerichtliche Streitbeilegung
Kann das Problem nicht durch das interne Beschwerde-Management-System gelöst werden, sollen Plattformbetreiber auf einer zweiten Stufe die Mediation durch Dritte erleichtern und die grundsätzlich freiwillige Teilnahme an der Mediation nach bestem Wissen und Gewissen unterstützen. Dadurch soll verhindert werden, dass gewerbliche Nutzer ein oft kostspieliges und langes Gerichtsverfahren anstreben müssen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Plattformbetreiben müssen hierzu mindestens zwei Mediatoren benennen, an die sich der Nutzer wenden kann, um einen Streit außergerichtlich beizulegen. Sie haben sich auch in angemessenem Maß an den Kosten zu beteiligen. Von dieser Verpflichtung sind ebenfalls kleinere Plattformbetreiber ausgenommen.
Möglichkeit zur Klage auch für qualifizierte Einrichtungen
Bleiben Beschwerden und Mediation erfolglos, können Nutzer klagen. Auch hier sieht der europäische Gesetzgeber eine weitere Erleichterung vor: Neben den Nutzern selbst können auch qualifizierte Organisationen und Verbände gegen die Plattformbetreiber klagen und so gegen eine Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnung vorgehen. Wer sich als Nutzer jedoch keiner solchen Klage anschließen möchte, kann auch auf regulärem Wege mit seiner Individualklage vor Gericht ziehen.
Aufgrund der P2B-Verordnung werden zahlreiche Plattformbetreiber ihre AGB überarbeiten und interne Prozesse verändern oder erst etablieren müssen. Nutzer der Plattformen werden genau im Auge behalten, ob die Vorgaben der Verordnung auch umgesetzt werden, so dass Plattformbetreiber zügig Rechtssicherheit für sich herstellen sollten. Ob durch die neuen Regelungen tatsächlich mehr Transparenz und Fairness in der Online-Plattformwirtschaft erreicht wird, wird sich zeigen. Erfreulich ist, dass der europäische Gesetzgeber den Binnenmarkt im Online-Handel stärkt, in dem er ein faires und vertrauenswürdiges Geschäftsumfeld fördert.
Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten wird es sein, anhand nationaler Rechtsvorschriften Verstöße zu ahnden oder unlautere Geschäftspraktiken zu untersagen.