Out-Law Guide Lesedauer: 2 Min.

Was Arbeitgeber über die Transfergesellschaft wissen müssen


Wenn in einem Unternehmen Massenentlassungen drohen, kann im Einzelfall eine Transfergesellschaft genutzt werden, um Stellen sozialverträglich und rechtssicher abzubauen.

Die Transfergesellschaft ist eine Alternative zur betriebsbedingten Beendigungskündigung und kommt mittlerweile häufig im Zuge von Umstrukturierungen, Abteilungs- oder Standortschließungen sowie bei der Übernahme eines Unternehmens zum Einsatz. Die Mitarbeiter, die das Unternehmen verlassen sollen, gehen dabei in die Transfergesellschaft über – sofern sie dem zustimmen. Die Transfergesellschaft übernimmt also die Mitarbeiter, die ihren Arbeitsplatz nicht behalten können. Durch verschiedene Maßnahmen, an denen die Mitarbeiter während ihrer Zeit in der Transfergesellschaft teilnehmen, soll deren Chance auf einen neuen Arbeitsplatz verbessert werden. Unternehmen können hierfür eine eigene Transfergesellschaft gründen oder bestehende Transfergesellschaften beauftragen.

Wie erfolgt der Wechsel in die Transfergesellschaft

Wenn die Mitarbeiter, die andernfalls entlassen würden, dem Übergang in die Transfergesellschaft zustimmen, melden sie sich arbeitssuchend und nehmen an einer Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten (Profiling) teil, die die Transfergesellschaft durchführt. Das Ergebnis teilt die Transfergesellschaft der Agentur für Arbeit mit.

Anschließend wechseln die Mitarbeiter von ihrem Arbeitsverhältnis im Unternehmen in die Transfergesellschaft, in der sie für einen bestimmten Zeitraum befristet angestellt werden. Hierfür wird in der Regel eine dreiseitige Überleitungsvereinbarung zwischen dem aktuellen Arbeitgeber, der Transfergesellschaft und dem Mitarbeiter geschlossen, der das Arbeitsverhältnis mit dem aktuellen Arbeitgeber beendet – in aller Regel vor Ablauf der individuellen Kündigungsfrist. Die Dauer der Anstellung in der Transfergesellschaft hängt von der Kündigungsfrist des Mitarbeiters ab, wobei der Mitarbeiter meist mindestens einen Monat länger in der Transfergesellschaft ist, als er bei Einhaltung seiner Kündigungsfrist im Unternehmen gewesen wäre.

In der Transfergesellschaft müssen die Beschäftigten nicht arbeiten, sondern sich in erster Linie auf die Suche nach einem Arbeitsplatz und einem neuen Beschäftigungsverhältnis vorbereiten.

Wer trägt die Kosten?

Sofern es sich bei der eingesetzten Transfergesellschaft um eine gemäß der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung zertifizierte Transferagentur handelt, erhalten die dort angestellten Mitarbeiter Transferkurzarbeitergeld, für das die zuständige Agentur für Arbeit aufkommt. Sie bezuschusst zudem die Weiterbildungsmaßnahmen, auch Transfermaßnahmen genannt. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der Maßnahmenkosten – vorausgesetzt, die Maßnahmen sind erforderlich und ihr Preis ist angemessen. Der Zuschuss ist begrenzt auf maximal 2.500 Euro je Arbeitnehmer.

Wurde Transferkurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit bewilligt, zahlt das Unternehmen beziehungsweise die von ihm beauftragte Transfergesellschaft das Transferkurzarbeitergeld in Vorleistung an die Mitarbeiter aus. Dem Unternehmen beziehungsweise der beauftragten Transfergesellschaft wird anschließend das Transferkurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit monatlich zurückerstattet.

Transferkurzarbeitergeld und den Zuschuss zu den Transfermaßnahmen zahlt die Agentur für Arbeit allerdings nur, wenn das Unternehmen Massenentlassungen nicht mehr vermeiden kann und ein Beratungsgespräch mit der Agentur für Arbeit führt, bevor es den Transfer beschließt. Auch darüber hinaus müssen alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, die in Paragraf 110 und Paragraf 111 Drittes Sozialgesetzbuch festgeschrieben sind.

Vor- und Nachteile einer Transfergesellschaft

Der Vorteil einer Transfergesellschaft liegt für das Unternehmen darin, dass es sozialverträglich und rechtssicher Stellen abbauen kann, seinen Verwaltungsaufwand reduziert – denn den übernimmt die Transfergesellschaft – und die Beschäftigungsverhältnisse zudem zu einem früheren Stichtag aufheben kann, da die betroffenen Arbeitnehmer ihre individuellen Kündigungsfristen in die Transfergesellschaft einbringen. Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben, können außerdem keine Kündigungsschutzklage mehr erheben. Die Transfergesellschaft macht daher vor allem dann Sinn, wenn sich bei betriebsbedingten Kündigungen die Sozialauswahl schwierig gestaltet. Darüber hinaus kann der Einsatz einer Transfergesellschaft, wenn er geschickt kommuniziert wird, auch Reputationsschäden abmindern, was für viele Unternehmen einen großen Pluspunkt darstellen dürfte.

Gegen eine Transfergesellschaft sprechen die dadurch entstehenden Kosten, die nicht vollständig von der Agentur für Arbeit erstattet werden.

We are working towards submitting your application. Thank you for your patience. An unknown error occurred, please input and try again.