Die Frage, in welcher Form Unternehmen das allseits bekannte Stiftung Warentest-Logo für Werbung verwenden dürfen, hat den Bundesgerichtshof (BGH) schon häufiger beschäftigt. Dies verwundert kaum, hat doch ein positives Testergebnis gegenüber Verbrauchern einen hohen Werbewert.
Mit seinem Urteil vom 15. April 2021 hat der BGH seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an Testsiegerwerbung konkretisiert. Es ging um einen Fall, in dem ein Produkt, welches auf der Verpackung ein deutlich erkennbares Testsieger-Logo der Stiftung Warentest trug, in einem Prospekt abgebildet war. Das Logo war erkennbar, nicht aber der in dem Logo enthaltende Text, mit dem erläutert wurde, um welchen Test es sich handelte. Dies beanstandeten die Karlsruher Richter.
Dessen ungeachtet war an dem Logo selbst rechtlich nichts auszusetzen, da man es – etwa beim Blick direkt auf den Eimer im Regal – gut hätte lesen können. Der BGH sah in der Abbildung im Prospekt gleichwohl einen Wettbewerbsverstoß: Wer erkennbar mit einem Testsiegerlogo wirbt und dessen Werbewert für sich und sein Produkt nutzt, der muss auch den Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit gerecht werden. Dies gilt auch für eine mittelbare Verwendung des Logos, also nicht nur das Anbringen desselben auf dem Produkt, sondern auch dessen Wiedergabe im Wege einer Produktabbildung, die das Logo erkennbar macht.
Für solche – durchaus weit verbreiteten – Abbildungen gilt somit, dass der Test hinreichend beschrieben sein muss und eine Fundstelle anzugeben ist: Dem Verbraucher soll es ohne Aufwand möglich sein, den eigentlichen Test zu finden und zu studieren. Da all dies ohnehin Anforderungen sind, welche das auf dem Produkt aufgebrachte Logo erfüllen muss, können bei der Gestaltung eines Prospekts die notwendigen Angaben ohne Weiteres aus dem Logo übernommen – sprich herauskopiert – werden. Es ist also keine Frage der Verfügbarkeit der Informationen, sondern es muss auf die richtige Darstellung geachtet werden.
Wenn die Testsiegersymbolik von Stiftung Warentest innerhalb der Werbung genutzt wird und erkennbar ist, dann muss die Fundstelle des relevanten Tests im Zusammenhang mit der Bewerbung für den Verbraucher ohne weitere Zwischenschritte erkennbar sein.
Bei der Gestaltung von Werbeprospekten sollte systematisch geprüft werden, ob auf den Produktabbildungen Logos sichtbar sind.
Werden Testsieger-Siegel in Produktabbildungen verwendet, sollte eine separate Abbildung des Logos in hinreichender Auflösung und unter Angabe der konkreten Fundstelle durch Nennung der relevanten Ausgabe und des Erscheinungsjahres des Tests ergänzt werden.
Zudem sollte ein Sternchentext in unmittelbarer Nähe des beworbenen Produktes und in erkennbarem Bezug zum Logo ergänzt werden. Der Text muss alle nach der Rechtsprechung erforderlichen Angaben enthalten.
Ist es aus Platzgründen oder aus anderen Erwägungen heraus nicht möglich, den Prospekt um diese Informationen zu ergänzen, sollte das Logo der Stiftung Warentest aus dem Produktbild wegretuschiert werden.