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Bundesregierung beschließt Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes

Whistleblower word on torn card


Die Bundesregierung hat einen Regierungsentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz vorgelegt, mit dem die Hinweisgeberrichtlinie der EU umgesetzt werden soll. Der Regierungsentwurf weicht nur unwesentlich vom Referentenentwurf ab, der im April 2022 veröffentlicht wurde.

Die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern ist am 17. Dezember 2021 abgelaufen. Die EU-Kommission hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und andere Mitgliedstaaten eingeleitet.

Der am 27. Juli 2022 veröffentlichte Regierungsentwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes weicht nur unwesentlich von dem Referentenentwurf vom 13. April 2022 ab. Ergänzungen im Vergleich zu dem Referentenentwurf beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Punkte:

In Konzernen kann bei einer Konzerngesellschaft eine zentrale Meldestelle eingerichtet werden. Der Gesetzentwurf geht unverändert davon aus, dass eine Konzerngesellschaft „Dritter“ im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie sein kann. Die Verantwortung dafür, einen festgestellten Verstoß zu beheben und weiterzuverfolgen, verbleibe immer bei der Tochtergesellschaft, die die zentrale Meldestelle bei einer Konzerngesellschaft beauftragt hat. Die Beauftragung einer zentralen Meldestelle bei einer Konzerngesellschaft dürfe allerdings keine zusätzlichen Hürden für Hinweisgeber aufbauen.

Es ist möglich, dass das deutsche Umsetzungsgesetz als europarechtswidrig betrachtet und gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie eingeleitet wird

Anonyme Hinweise müssen nicht, aber „sollen“ aufgeklärt werden. Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtete Unternehmen müssen anonyme Hinweise nicht ermöglichen. Während Unternehmen nach dem Referentenentwurf nicht verpflichtet sein sollten, anonyme Hinweise zu bearbeiten, soll nach dem Regierungsentwurf anonymen Hinweisen nachgegangen werden, soweit dadurch die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Hinweise nicht gefährdet wird. Diese Klarstellung ist zu begrüßen. Gesellschaftsrechtlich sind Geschäftsleiter ohnehin verpflichtet, auch anonymen Hinweisen auf Compliance-Verstöße mit angemessenem Aufwand nachzugehen. Je nach Bedeutung und Tragweite des anonymen Hinweises kann dies dazu führen, dass ein anonymer Hinweis auch vorrangig vor nichtanonymen Hinweisen bearbeitet werden muss.

„Der Umgang eines Unternehmens mit Meldungen von – auch anonymen – Hinweisgebern ist ein wichtiger Indikator für die Wirksamkeit seiner Compliance," so Eike Grunert, Compliance-Experte bei Pinsent Masons. „Dies umfasst auch ein genaues Monitoring von Meldungen, eine finanziell wie personell angemessen ausgestattete interne Überprüfung sowie wirksame Folgemaßnahmen. Auch anonyme Meldungen können so zur kontinuierlichen Verbesserung der Compliance-Kultur beitragen.“

Für den Fall, dass ein Hinweisgeber nach einer Meldung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erleidet, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass diese Benachteiligung im Zusammenhang mit der Meldung steht und somit eine Repressalie ist. Im Regierungsentwurf wird nun erläutert, dass diese Vermutung widerlegt werden kann, wenn die Repressalie auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte. Ein solcher Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die benachteiligende Maßnahme erfolgte, weil der Hinweisgeber selbst an einem gemeldeten Verstoß beteiligt war. Die naheliegende Strategie von Arbeitnehmern, sich vor einer Kündigung etwa wegen eines Compliance-Verstoßes zu schützen, indem sie als Hinweisgeber den Compliance-Verstoß selbst melden, wird so erschwert.

Es ist geplant, das Hinweisgeberschutzgesetz im November 2022 zu verabschieden. Inkrafttreten soll das Gesetz drei Monate nach der Verkündung. Unternehmen des Privatsektors mit mehr als 249 Mitarbeitern müssen sich darauf einstellen, dass sie nur bis Ende Februar 2023 Zeit haben werden, um entweder erstmalig eine Meldestelle einzurichten oder sicherzustellen, dass eine bestehende Meldestelle und bereits vorhandene Vorgaben zum Umgang mit Meldungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Insbesondere auch der Aufwand, eine datenschutzkonforme Ausgestaltung der Meldestelle sicherzustellen, sollte nicht unterschätzt werden.

Ungeklärt ist die Frage, ob die Auffassung des deutschen Gesetzgebers, dass Konzerne eine zentrale Meldestelle einrichten können, Bestand haben wird. Es sprechen zwar gute Gründe für diese Auffassung, allerdings hat sich die EU-Kommission mehrfach gegen eine solche Lösung ausgesprochen. Es ist möglich, dass das deutsche Umsetzungsgesetz als europarechtswidrig betrachtet und gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie eingeleitet wird.

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