Out-Law Analysis Lesedauer: 4 Min.

Deutsche Automobilbranche bekommt Rückenwind vom Bundeskartellamt


Das Bundeskartellamt gibt grünes Licht für die vom Verband der Automobilindustrie vorgelegten vorübergehenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen. Vorgesehen sind Rahmenbedingungen für den Neustart und die Zusammenarbeit bei der Restrukturierung von Zuliefer-Unternehmen.

Grundsätzlich müssen Unternehmen – egal in welcher Branche – selbst einschätzen, ob ihr Handeln mit dem Kartellrecht vereinbar ist oder nicht. Um jedoch das Wiederaufleben der zuletzt arg gebeutelten Lieferketten zu sichern, hat das Bundeskartellamt (BKartA) speziell der Automobilindustrie Hilfestellung zugesagt. Der Verband der Automobilindustrie (VDA) konnte mit der Behörde Rahmenbedingungen für einen koordinierten Neustart des automobilen Ökosystems und die Abläufe zur raschen Sanierung krisengeplagter Zuliefer-Unternehmen (Modell zur Restrukturierung) erörtern. Die dafür erforderliche Koordination, auch unter Wettbewerbern, sieht das BKartA in der derzeitigen Situation als gerechtfertigt an und verweist in seiner Pressemeldung vom 9. Juni 2020 auf die Herausforderung, vor der die Automobilbranche aufgrund der komplexen Lieferketten gerade steht: Hier könne der Ausfall einzelner Lieferanten das Wiederaufleben der Produktion bei anderen Zulieferern und Automobilherstellern erheblich verzögern und dies den wirtschaftlichen Schaden weiter erhöhen.

In den letzten Monaten brachten eine schwindende Nachfrage und unterbrochene Lieferketten die Produktion bei einigen Automobilherstellern teilweise gänzlich zum Erliegen. Die Interessenverbände der europäischen Automobilindustrie hatten daraufhin bereits einen Verhaltenskodex unterschrieben, damit sich die einzelnen Glieder der Lieferkette auf den Wiedereinstieg in die Produktion vorbereiten können (siehe hier). „Die darin vorgesehene Abstimmung mit den Wettbewerbsbehörden ist nun erfolgt und könnte auch Verbände anderer Industrien anregen, gemeinsame Konzepte für den Wiedereinstieg zu entwickeln und mit den Behörden durchzusprechen”, so Eike Fietz, Partner und Restrukturierungsexperte mit Schwerpunkt in der Automobilindustrie bei Pinsent Masons.

„Funktionierende Lieferketten sind die Grundvoraussetzung für ein Aufleben der Automobilwirtschaft“, so Nils Rauer, Partner der Sozietät Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Dies gilt allem voran für den – politisch besonders geförderten – Absatz von Elektrofahrzeugen, bei denen insbesondere die Verfügbarkeit entsprechender Akkus jüngst kaum noch in angemessener Weise gewährleistet war.“

In einem sog. Vorsitzendenschreiben, das durch den Vorsitzenden der auf die jeweilige Branche spezialisierten Beschlussabteilungen des BKartA ergeht, wurde zu folgenden Maßnahmen des BDA Stellung genommen:

Rahmenbedingungen

Mit Blick auf die Rahmenbedingungen für die Wiederaufnahme der Produktion beabsichtigt der VDA die Veröffentlichung von Informationen zu den Wiedereröffnungszeiten der Automobilhersteller und der Zuliefer-Unternehmen. Ein Leitfaden mit „Best Practices” soll zeigen, wie die Fehlallokation von Ressourcen bei Kapazitätsengpässen vermieden werden kann.

Die Unternehmen sind frei darin, den Zeitpunkt und die Form der Wiederaufnahme ihrer Produktion zu bestimmen. Zudem darf der Leitfaden des VDA v.a. keine unternehmensspezifischen Informationen (z.B. Warenumfang, Verträge) preisgeben und den Unternehmen keine Pflicht auferlegen, bestimmte Liefervolumen einzuhalten.

„Corona-Restrukturierungsverfahren”

Krisengebeutelten Unternehmen auf Zulieferer-Ebene soll das vom VDA angedachte Verfahren, das im Einzelfall nach Einschätzung des BKartA nicht länger als bis Ende 2021 andauern soll, eine zügige Restrukturierung ermöglichen. Dafür soll es zur Bildung von Stakeholder-Gruppen kommen, die aus Eigentümern, Mitarbeitern, Kunden, Kreditgebern und auch staatlichen Organen bestehen. Innerhalb der einzelnen Stakeholder-Gruppen und auch zwischen diesen Gruppen, d.h. unternehmensübergreifend, können zeitlich begrenzt Informationen über Liquidität, Kredite, Hilfsmaßnahmen und operative Probleme ausgetauscht werden und gemeinsam Restrukturierungsmaßnahmen erarbeitet werden. Das Verfahren wird durch den Abschluss eines Rahmenvertrages beendet, der alle bilateral zwischen Unternehmen und betroffenen Stakeholdern verhandelten Leistungen beschreibt. Den einzelnen Stakeholdern steht es frei, die Verhandlungen abzubrechen oder das Verhandlungsergebnis abzulehnen.

Das BKartA geht unter anderem davon aus, dass die Unternehmen, die nach eigener Einschätzung in einer wirtschaftlichen Krise stecken, das erste Stakeholder-Treffen bis zum 31. Dezember 2020 terminieren und noch vor Jahresende dazu einladen. Hiervon können nicht nur Unternehmen mit Sitz in Deutschland Gebrauch machen, sondern auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, deren deutsche Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte in der Krise steckt. 

„Gut ist es zunächst, dass erkannt worden ist, dass Geschwindigkeit einer der entscheidenden Faktoren für eine erfolgreiche Unternehmensrettung ist”, so Eike Fietz, Restrukturierungsexperte bei Pinsent Masons. „Guter Wille ist natürlich auch eine hervorragende Grundlage. Als Praktiker verstehe ich das Schreiben insofern zunächst einmal als positives Signal seitens des BKartA.”

Einschränkungen, die dem Schutz des Wettbewerbs dienen, erinnern an aus dem Transaktionskontext bekannte Sicherheitsvorkehrungen, wenn Käufer und Zielgesellschaft im Rahmen der Due Diligence ein gewisses Maß an Informationen austauschen müssen, um eine valide Grundlage für ihre Kaufentscheidung zu erhalten:

  • Der Informationsaustausch ist in einer Vertraulichkeitsvereinbarung zu regeln und inhaltlich auf Informationen zu beschränken, die unerlässlich für die Restrukturierung sind. Naturgemäß müssen diese Daten (v.a. Stückzahlen und Teilepreise) dann auch derart aggregiert sein, dass die Unternehmen am Ende nicht in den Besitz unternehmensindividueller Zahlen ihrer Wettbewerber kommen.

     

  • Der am Austausch beteiligte Personenkreis ist klar zu definieren und muss sich aus Personen zusammensetzen, die für eine bestimmte Zeit nicht mehr in die Einkaufsverhandlungen mit dem jeweiligen Zulieferer involviert sind.

„Es ist sehr zu begrüßen, dass sich Automobilindustrie und Bundeskartellamt auf einen praktikablen Rechtsrahmen für die vorgesehene Art und Weise der Restrukturierung geeinigt haben", so der Restrukturierungsexperte Eike Fietz. „Die Lieferketten im Automobilbereich sind teilweise höchst komplex. Der für die Verhandlung der Restrukturierungsbeiträge dringend erforderliche Informationsaustausch unter Marktteilnehmern unterliegt dabei erheblichen rechtlichen Unsicherheiten. Insofern ist eine gewisse Klarheit zumindest für den Bereich des Kartellrechts sehr hilfreich.”

Praxishinweis

Die Bonner Wettbewerbshüter verzichten derzeit zwar darauf, die genannten Maßnahmen vertieft zu prüfen, behalten sich aber vor, genauer hinzusehen, sollte es zu Beschwerden kommen oder neue Erkenntnisse ein Eingreifen erfordern. „Dass die kartellrechtlichen Regelungen hier nicht außer Kraft gesetzt werden, zeigen die flankierenden Maßnahmen, die die Behörde sowohl mit Blick auf die Rahmenbedingungen als auch das Restrukturierungsverfahren vorgesehen hat,” so Dr. Laura Stammwitz, Kartellrechtsexpertin bei Pinsent Masons. Damit werde das Kartellverbot abgesichert, das es Wettbewerbern grundsätzlich untersagt, ihr Verhalten zu koordinieren. „Die Behörde schafft hier zwar ein zu begrüßendes Maß an Rechtssicherheit, es bleibt aber die Aufgabe der einzelnen Unternehmen, effektive Schutzvorkehrungen (z.B. Aggregation von Daten) zu errichten, damit nicht über Gebühr Informationen ausgetauscht oder anderweitig Verhalten zwischen den konkurrierenden Zulieferern koordiniert wird”, so die Kartellrechtsexpertin Dr. Laura Stammwitz. 

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