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EU-Kommission will kartellrechtskonforme Zusammenarbeit von Wettbewerbern fördern


Die EU-Kommission hat ihre Horizontal-Leitlinien und zwei Gruppenfreistellungsverordnungen überarbeitet, damit konkurrierende Unternehmen ihre Zusammenarbeit besser einschätzen und Kartellrechtsverstöße vermeiden können.

Die EU-Kommission hat einen Entwurf der überarbeiteten Leitlinien für die horizontale Zusammenarbeit von Unternehmen sowie zwei Entwürfe zu den Gruppenfreistellungsverordnungen für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen und für Spezialisierungsvereinbarungen veröffentlicht. Eine Konsultation zu den Vorschlägen läuft noch bis zum 26. April. Die neuen Leitlinien und Verordnungen sollen ab Januar 2023 gelten.

Spezialisierungsvereinbarungen sind Vereinbarungen, in denen festgelegt wird, wie zwei oder mehr Produkthersteller ihre Fähigkeiten, Vermögenswerte oder Tätigkeiten auf unterschiedliche, sich jedoch ergänzende Spezialgebiete konzentrieren. Gruppenfreistellungen stellen Voraussetzungen auf, bei deren Einhaltung die Vereinbarung vom Kartellverbot ausgenommen ist. Vereinbarungen, die mit den Gruppenfreistellungen übereinstimmen, gelten als wettbewerbsrechtskonform.

Die Horizontal-Leitlinien sollen Unternehmen bei der Auslegung der beiden Gruppenfreistellungen helfen. Sie sind jedoch viel breiter angelegt und decken eine Vielzahl verschiedener Formen von Vereinbarungen ab, in deren Rahmen konkurrierende Unternehmen zusammenarbeiten könnten. Dazu zählen Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf, die Vermarktung, die Normung und Standardisierung sowie ganz allgemein zum möglichen Austausch von Informationen unter Wettbewerbern.

Die überarbeiteten Horizontal-Leitlinien machen neue Vorgaben zur gemeinsamen Nutzung von Daten, zu Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung mobiler Infrastrukturen und zu Bietergemeinschaften. Sie enthalten außerdem auch ein neues Kapitel über Nachhaltigkeitsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die soziale oder ökologische Ziele verfolgen, und gehen darauf ein, wie solche Vereinbarungen darauf geprüft werden können, ob sie mit dem EU-Wettbewerbsrecht in Einklang stehen.

„Die Tatsache, dass die Bewertung von Nachhaltigkeitsinitiativen – mit einem Schwerpunkt auf Vereinbarungen zur Festlegung von Nachhaltigkeitsstandards – nun in die Leitlinien aufgenommen wird, ist ein wichtiger Schritt und der Beitrag der Kommission zum Green Deal der EU“, so Dr. Laura Stammwitz, Expertin für Wettbewerbsrecht bei Pinsent Masons.

In der Vergangenheit seien Unternehmen oft besorgt gewesen, dass das Wettbewerbsrecht sie daran hindern könnte, bei echten Nachhaltigkeitsinitiativen zusammenzuarbeiten. „Jetzt gibt es detaillierte Beispiele und Orientierungshilfen, die für mehr Rechtssicherheit sorgen können“, so Dr. Stammwitz weiter. „Die Unternehmen müssen jedoch sicherstellen, dass ihre gemeinsamen Bemühungen nicht auf ‚Greenwashing‘ hinauslaufen, was in diesem Zusammenhang bedeuten würde, dass sie den Vorwand gemeinsamer, auf Nachhaltigkeit ausgerichteter Aktivitäten nutzen, um illegales Kartellverhalten zu verschleiern.“

Die EU-Kommission evaluiert die bestehenden Leitlinien bereits seit September 2019 und hatte im Zuge dessen festgestellt, dass sie aktualisierungsbedürftig sind. Die Neufassung soll aktuellen Entwicklungen, wie dem verstärkten Einsatz digitaler Technologien sowie der Klima- und Nachhaltigkeitsagenda der EU Rechnung tragen.

„Dies ist die erste Überarbeitung der Leitlinien für die horizontale Zusammenarbeit seit einem Jahrzehnt“, betont Wettbewerbsrechtsexperte Robert Vidal von Pinsent Masons. „Die Initiative unterstreicht den Wunsch der EU-Kommission, die während der langjährigen Überprüfung festgestellten Mängel zu beheben. Die überarbeiteten Dokumente werden ein wichtiges Instrument sein, das den Unternehmen hilft, Risiken zu bewerten und die Einhaltung der Vorschriften bei einer Reihe von Kooperationsinitiativen zu gewährleisten.“

Vidal empfiehlt Unternehmen, zu überprüfen, ob sich die vorgeschlagenen Änderungen der beiden Gruppenfreistellungen auf ihre bestehenden und künftigen Forschungs- und Entwicklungs- sowie Spezialisierungsvereinbarungen auswirken können. „Generell müssen Unternehmen selbst prüfen, wie sich die überarbeiteten Leitlinien – nach ihrer Fertigstellung – auf ihre derzeitigen und künftigen Kooperationsvereinbarungen mit Wettbewerbern auswirken werden.“

Neben den Europäischen Gruppenfreistellungen werden Ende 2022 auch die britische Gruppenfreistellungsverordnungen für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen und für Spezialisierungsvereinbarungen auslaufen, die zum Zeitpunkt des Brexit separat im britischen Recht beibehalten wurden. Die britische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (CMA) hat ihre eigene öffentliche Konsultation zur Ersetzung der beiden Gruppenfreistellungen Anfang dieses Jahres abgeschlossen. Letzte Woche hat die CMA ihren beibehaltenen Vorschlägen für ihre horizontalen Gruppenfreistellungsverordnungen (99 Seiten/ 723 KB) veröffentlicht und eine Konsultation hierzu eingeleitet.

„Angesichts der parallelen Änderungen an den britischen Regeln müssen grenzüberschreitend aktive Unternehmen auch die Entwicklungen in Großbritannien im Auge behalten und prüfen, wie sich etwaige Divergenzen zwischen Großbritannien und der EU auf sie auswirken könnten“, so Vidal. „Die neuen Regeln und Leitlinien sind nicht perfekt, aber sie stellen einen Fortschritt dar, da die EU-Kommission in einigen kritischen Fragen mehr Klarheit schafft, beispielsweise in der Frage, wann die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar ist. Dies wird vor allem im Bereich der Biowissenschaften von Nutzen sein, da die Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei der Entwicklung innovativer neuer Therapien gestiegen ist.“

Der Entwurf der neuen Gruppenfreistellung ist nicht auf Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern über neue Produkte beschränkt. Sie kann auch für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen über Technologien und Verfahren sowie für Innovationen gelten, die auf ein bestimmtes Ziel ausgerichtet sind, ohne dass ein konkretes Produkt oder eine bestimmte Technologie angestrebt wird.

Der Entwurf der neuen Gruppenfreistellung und die dazugehörigen Leitlinien stellen klar, wann Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen in den Genuss der Freistellung vom Kartellverbot kommen. Während die Gruppenfreistellung Spielraum für die gemeinsame Zusammenarbeit bei Forschungsinitiativen sowie für die Zusammenarbeit zwischen Forschern und Geldgebern bietet, wurden Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen unter anderem zur Abschottung von Märkten, zu unlauteren Preisabsprachen und zu schwerwiegenden Beschränkungen für nicht verbundene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten führen.

Ein weiteres Thema, das im Entwurf der neuen Leitlinien behandelt wird, sind Normungsvereinbarungen: Unternehmen schließen sich häufig unter dem Dach eines Normungsgremiums zusammen, um ihre Fähigkeiten und Ressourcen für die Entwicklung neuer technischer Standards zu bündeln. Ein Bereich, in dem diese Form der Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern besonders ausgeprägt ist, ist die Kommunikationstechnologie, so beispielsweise im Bereich der Standards „2G“, „3G“, „4G“ und „5G“.

Wenn Unternehmen Technologien entwickeln, die für die Umsetzung einer Norm wesentlich sind, ist es üblich, dass sie Patentrechte für diese Technologie erhalten. Die Gremien, in denen Unternehmen bei der Entwicklung solcher Normen zusammenarbeiten, verlangen von den Inhabern dieser sogenannten „standardessentiellen“ Patente, dass sie diese anderen im Rahmen einer Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (FRAND) zur Verfügung stellen.

Der Entwurf der neuen Horizontal-Leitlinien befasst sich nicht nur mit der Beteiligung von Unternehmen an Normungsvereinbarungen, sondern schafft auch mehr Klarheit darüber, wie Unternehmen feststellen können, ob die angebotenen Lizenzbedingungen für standardessentielle Patente tatsächlich „FRAND“ sind.

Die Frage, ob standardessentielle Patentlizenzen mit den FRAND-Verpflichtungen übereinstimmen, ist umstritten und beschäftigt diverse Gerichte in der EU. Die EU-Kommission erwägt derzeit eine Reihe potenzieller Reformen, um die Zahl der Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich zu verringern. Einige der in Erwägung gezogenen Vorschläge spiegeln sich in dem Entwurf der neuen Leitlinien für die horizontale Zusammenarbeit wider. Unter anderem wird vorgeschlagen, dass relevante Lizenzbedingungen, die offengelegt wurden, herangezogen werden könnten, um festzustellen, ob vorgeschlagene Lizenzbedingungen für standardessentielle Patente den FRAND-Verpflichtungen entsprechen. In dem Leitlinienentwurf wird auch vorgeschlagen, auf eine unabhängige Expertenbewertung zurückzugreifen, um festzustellen, ob das betreffende Patent tatsächlich „wesentlich“ für die Umsetzung der fraglichen Norm ist.

„Die Vorschläge sorgen für mehr Klarheit darüber, wie Unternehmen feststellen können, ob Lizenzbedingungen FRAND sind – einschließlich der Vorab-Offenlegung der Lizenzgebühren – und sind zu begrüßen“, so Patentrechtsexperte Mark Marfé von Pinsent Masons. „Dies wird kleinen und mittleren Unternehmen und anderen neuen Akteuren im Bereich des Internets der Dinge zugutekommen, die nicht über die Ressourcen verfügen, um detaillierte technische Analysen der Patentlandschaft durchzuführen oder langwierige Lizenzverhandlungen mit Rechteinhabern zu führen. Diese Unternehmen werden standardisierte Technologien wie 5G oder HEVC lizenzieren müssen und müssen daher verstehen, wie sich solche Lizenzen in einem zunehmend komplexen IP-Ökosystem auf ihr Endergebnis auswirken werden.“

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