Out-Law News Lesedauer: 3 Min.
15 Mar 2021, 10:53 am
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Musterprozess entschieden, wann das Verlinken urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet eine Nutzungshandlung im Sinne des europäischen Urheberrechts ist.
Im Ergebnis ist dies immer dann der Fall, wenn mittels eines Frames oder Inline Links technische Schutzmaßnahmen umgangen werden, welche der Urheber eigens eingerichtet hat, um ein derartiges Verlinken gerade zu unterbinden.
Framing wie auch Inline Linking sind im Internet weit verbreitete Methoden, um eine elektronische Verknüpfung zwischen Inhalten herzustellen, die auf unterschiedlichen Websites im Netz eingestellt sind. Beiden Formen des Hyperlinkings ist gemein, dass der verknüpfte Inhalt dem Betrachter als integraler Bestandteil der gerade besuchten Seite entgegentritt, obgleich er „nur“ per Link eingebettet worden ist. Ob solche Hyperlinks anders zu behandeln sind als ein „klassischer“ Link, bei dem der Internetnutzer erkennt, dass er nun auf eine andere Website geführt wird, war bis dato noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 9. März entschieden hat, bleibt das Framing wie auch das Inline Linking weiterhin erlaubt. Beide Formen der Verlinkung stellen auch nicht immer und in jedem Fall eine urheberrechtlich relevante Handlung dar. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Zuge der Verlinkung technische Schutzvorkehrungen umgangen werden, die der Urheber getroffen hat, um das Einbetten seines Werks in andere Websites zu verhindern. Denn in solchen Konstellationen hat der Urheber – oder dessen Lizenznehmer, dem im Rahmen des Lizenzerwerbs zur Auflage gemacht worden ist, besagte technische Maßnahmen zu ergreifen – erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er sein Werk nicht vorbehaltslos öffentlich wiedergibt.
„Mit dem aktuellen Urteil räumt der EuGH dem erklärten Willen des Urhebers die maßgebliche Bedeutung ein“, so Dr. Nils Rauer, Experte für Urheberrecht bei Pinsent Masons, der mit seinem Team die Stiftung Preußischer Kulturbestiz in dem Verfahren vertrat. „Er soll es sein, der darüber entscheidet, ob sein Werk frei im Netz zugänglich ist, oder ob dies nur „unter Vorbehalt“ – also etwa unter Ausschluss der Möglichkeit eines Framings durch Dritte – der Fall sein soll.“
Hintergrund des Urteils ist ein Streit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) um die Frage, ob die VG Bild-Kunst eine Lizenzierung von Bildrechten zur Veröffentlichung auf dem Online-Portal der DDB davon abhängig machen darf, dass die DDB technische Maßnahmen implementiert, die es verhindern, dass Dritte die angezeigten Vorschaubilder per Frame oder Inline Link in deren eigene Websites einbetten.
Die DDB hat das Ziel, die deutschen Kultur- und Wissenseinrichtungen digital zu vernetzen und deren Exponate über eine gemeinsame Plattform öffentlich zugänglich zu machen. Auf dem Online-Portal sind Bücher, Werke der bildenden Kunst, Noten, Musik und Filme sowie die jeweiligen Metadaten hierzu für jeden abrufbar. Der Streit mit der VG Bild-Kunst entzündete sich aber allein an sogenannten Vorschaubildern der im Original in den Museen und anderen Kultureinrichtung zu bewundernden Werke. Es geht also um die Funktion der DDB als „digitales Schaufenster“ im Netz.
„Die Einführung technischer Schutzmaßnahmen würde naturgemäß einen nicht unerheblichen Kostenaufwand bedeuten“, teilte die DDB mit. „Auch gibt es viele Künstler, die im Netz gefunden werden wollen und einer Verlinkung ihrer Werke daher positiv gegenüberstehen.“ Aus diesen Gründen wehrte die DDB sich gegen die aus ihrer Sicht unangemessene Forderung der VG Bild-Kunst. Um Rechtssicherheit zu schaffen, einigten sich beide Seiten im Jahr 2016 darauf, die urheberrechtlichen Fragen gerichtlich klären zu lassen. Mittlerweile hat das Verfahren über die Stationen des Landgerichts Berlin, des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs (BGH) den EuGH erreicht.
„Mit der Feststellung, dass der einzelne Urheber aus seinem Urheberrecht gegen Dritte vorgehen kann, wenn diese bestehende Schutzmaßnahmen durchbrechen, stärkt der EuGH ohne Frage die Position der Urheber“, so Dr. Rauer. Die Richter betonen jedoch gleichsam, dass die technischen Maßnahmen zugleich auch die einzige Form sind, um einen entsprechenden Willen zum Ausdruck zu bringen. Ohne solche Maßnahmen könnte es sich nämlich, insbesondere für Einzelpersonen, als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob sich dieser Rechtsinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte, so der EuGH.
„Hier kommt zweierlei zum Ausdruck: Zum einen ist stets darauf zu achten, was der jeweilige Urheber will. Dies wird es insbesondere für die VG Bild-Kunst schwierig machen, mit einer Stimme für sämtliche von ihr vertretenen Urheber zu sprechen. Denn das Meinungsbild unter den Kreativen ist erkennbar heterogen. Zum anderen muss auch der Einzelne, der Framing und Inline Linking unterbinden möchte, erst einmal in die sprichwörtliche Tasche greifen. Dabei ist es mit einem einmaligen Einspielen einer Schutzsoftware nicht getan. Hier bedarf es kontinuierlicher Pflege durch Updates und Upgrades“, so Dr. Rauer, und weiter:
„Das Urteil des EuGH bringt aber zunächst einmal ein größeres Maß an Klarheit, wie Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 und 3 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29 im Kontext der Verlinkung von Inhalten und der gegen eine solche Verlinkung gerichteten technischen Maßnahmen zu verstehen sind. Insofern hat die Entscheidung weit über den Ausgangsstreit hinaus erhebliche Bedeutung für die Art und Weise, wie wir in Zukunft urheberrechtlich geschützte Inhalte im Netz finden und betrachten können. Abzuwarten ist, wie der Streit zwischen der DDB und der VG Bild-Kunst in Karlsruhe vor dem BGH weitergehen wird. Hier ist es noch in keiner Weise ausgemacht, für wen die Entscheidung am Ende ausgehen wird.“
Out-Law Analysis
29 Oct 2020