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Grunderwerbsteuern durch Share Deals verhindern wird schwieriger


Beim Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks ließ sich die Grunderwerbsteuer bislang durch einen Share Deal verhindern, wenn ein vom Mehrheitsgesellschafter unabhängiger Dritter mehr als fünf Prozent der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft erwarb und hielt. Das soll sich nun ändern.

Die Bundesregierung will die Möglichkeit, die Grunderwerbssteuer durch Share Deals zu verhindern, einschränken. Der Bundestag hat daher den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes mit den Änderungen des Finanzausschusses beschlossen. Das Gesetz soll schon am 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten, zuvor wird sich noch der Bundesrat damit befassen.

Die Grunderwerbsteuer fällt bei jedem Grundstückskauf an und beträgt je nach Bundesland bis zu 6,5 Prozent des Kaufpreises. Mittels sogenannter Share Deals ist es Unternehmen allerdings möglich, sich der Pflicht, die Grunderwerbsteuer zu zahlen, zu entziehen, indem nicht das Grundstück oder die Immobilie selbst verkauft werden, sondern Anteile an einer Gesellschaft, der das Grundstück gehört: Werden innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 Prozent der Anteile an einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übertragen, wird das als sogenannter Ersatztatbestand anstelle der Übertragung des Grundstücks selbst mit Grunderwerbsteuer besteuert. Gleiches gilt, wenn mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft in der Hand eines Gesellschafters konzentriert beziehungsweise auf einen anderen übertragen werden. In Zukunft soll die Grunderwerbssteuer fällig werden, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 Prozent der Unternehmensanteile Gegenstand entsprechender Transaktionen sind.

Zudem sollen neue Regeln auch für Kapitalgesellschaften geschaffen werden, die denen bei der Übertragung von Anteilen einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter weitgehend entsprechen. Für börsennotierte Kapitalgesellschaften wurde eine sogenannte „Börsenklause“ ergänzt: Anteilsübergänge, die über eine anerkannte Börse erfolgen, sollen keine Grunderwerbsteuer auslösen.

„All das ist wenig überraschend – die geplanten Änderungen waren zu erwarten und im Grundsatz bereits bekannt, allerdings hatte sich das Gesetzgebungsverfahren erheblich verzögert“, so Werner Geißelmeier, Experte für Steuerrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Die im parlamentarischen Prozess geforderte und von Vielen befürchtete weitere Verschärfung durch eine Herabsetzung des Schwellenwertes noch unter die 90 Prozent ist unterblieben, ebenso die Einbeziehung sogenannter Unit Deals.“

Beim Unit-Deal werden Anteile an einem Immobilienfonds übertragen, dessen Immobilienvermögen zivilrechtlich der Kapitalverwaltungsgesellschaft gehört. In diesem Fall fällt auch weiterhin keine Grunderwerbsteuer an.

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