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Insolvenzverwalter kann Firmennamen nicht ändern, so eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter den Firmennamen eines insolventen Unternehmens nicht ohne Zustimmung der Gesellschafter ändern kann.

Die Entscheidung wird den Verkauf wertvoller Firmennamen insolventer Unternehmen in Zukunft deutlich erschweren, da nun mehr Personen der Namensänderung zustimmen müssen, so ein Spezialist für Insolvenzrecht.

Häufig verkaufen Insolvenzverwalter die Rechte an dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensnamen (juristisch: Firma) und ändern anschließend den Namen des insolventen Unternehmens ohne Zustimmung der Gesellschafter, so der Münchner Rechtsanwalt und Spezialist für Insolvenzrecht Attila Bangha-Szabo von Pinsent Masons, der Anwaltskanzlei hinter Out-Law.

„Der Verkauf eines Unternehmens mitsamt der eingetragenen Firma wird nun deutlich erschwert, da die Zustimmung weiterer Personen eingeholt werden muss, um die Firma zu ändern“, so Bangha-Szabo. „Käufer einer Firma werden nicht bereit sein, diesen mit dem insolventen Unternehmen zu teilen.“

Ein Insolvenzverwalter aus Berlin hatte das Unternehmen einer insolventen Aktiengesellschaft  mitsamt Firmierung veräußert. Nach dem Verkauf des Namens wollte der Insolvenzverwalter die Firmierung der Aktiengesellschaft im Handelsregister in "Abwicklungs-AG" ändern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Insolvenzverwalter dazu nicht berechtigt ist. 

Bangha-Szabo: „Der Bundesgerichtshof hat eine für die Insolvenzpraxis wichtige und bisher umstrittene Frage entschieden. Die Entscheidung ist relevant für Insolvenzverwalter als Veräußerer sowie für Interessenten, die Betriebe einschließlich der Firma aus der Insolvenz zu erwerben beabsichtigen.“

Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, so geht sein Vermögen in die Insolvenzmasse über, darunter auch die Rechte an der eingetragenen Firma, denn Namen können selbst ein Vermögensgegenstand  sein. Situationsabhängig kann der zuständige Insolvenzverwalter ihn getrennt von oder mitsamt dem Unternehmen veräußern. Wird die Firmierung verkauft, so wird das insolvente Unternehmen üblicherweise umbenannt, damit nicht zwei Gesellschaften unter gleichem Namen firmieren.

Der BGH sagt, dass der Insolvenzverwalter zur Umfirmierung der insolventen Aktiengesellschaft die Erlaubnis der Gesellschafter benötigt. Dasselbe wird auch im Fall einer insolventen GmbH gelten, deren eingetragener Firmenname geändert werden soll.

Bangha-Szabo: „Der Insolvenzverwalter selbst ist zur Änderung des im Handelsregister eingetragenen Unternehmensnamens nicht berechtigt. Beratende Rechtsanwälte, Notare und Registergerichte müssen sich dessen bewusst sein. Stattdessen muss ein satzungsändernder Beschluss der Gesellschafter herbeigeführt werden, um dieses Ziel zu erreichen.“ Insolvenzverwalter benötigen zwar keine Zustimmung der Gesellschafter, wenn sie einen Insolvenzplan aufstellen, doch das ist ein Vorgehen, das deutlich aufwändiger und teurer ist als der einfache Kauf vom Insolvenzverwalter.

Die Entscheidung des BGH erschwert die derzeit übliche Praxis einer übertragenden Sanierung, bei der Vermögensgegenstände eines insolventen Unternehmens verkauft werden“, so Bangha-Szabo.

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