Out-Law News Lesedauer: 2 Min.
17 Jan 2025, 1:11 pm
Produkte, die als „Dubai Schokolade” bezeichnet werden, müssen auch einen Bezug zu Dubai haben, stellt das LG Köln in mehreren einstweiligen Verfügungen klar.
Das Landgericht (LG) Köln hat in den vergangenen Tagen gleich mehreren Anbietern von „Dubai-Schokolade” den Vertrieb ihrer Schokolade unter diesem Namen mit einstweiligen Verfügungen untersagt. Es begründete seine weitgehend gleichlautenden Entscheidungen damit, dass die Schokolade aus der Türkei stamme und nicht – wie der Name nahelege – aus Dubai. Die auf der Verpackung vorhandenen Hinweise auf das Herkunftsland Türkei hielt das LG Köln nicht für ausreichend, um der Irreführung entgegenzutreten. Insbesondere wegen der Bezeichnung als „Dubai Schokolade“, aber auch wegen weiterer Angaben wie „Taste of Dubai“ müssten Verbraucher annehmen, „dass das Produkt tatsächlich in Dubai hergestellt und nach Deutschland importiert” wurde, so das Gericht.
Gestützt hat das LG Köln seine einstweiligen Verfügungen auf Paragraf 127 des Markengesetzes (MarkenG). Dieser besagt, dass geografische Herkunftsangaben nicht für Waren benutzt werden dürfen, die eine andere Herkunft haben. Demnach dürfte Schokolade nur dann „Dubai Schokolade” heißen, wenn sie auch wirklich aus Dubai kommt oder einen anderen klaren Bezug zu Dubai hat.
Nicht alle Experten folgen jedoch der Einschätzung des LG Köln. So gibt es zahlreiche Stimmen, die den Begriff „Dubai Schokolade” nicht als Herkunftsangabe, sondern als Bezeichnung einer bestimmten Schokoladensorte, gefüllt mit Pistazie und Teigfäden, sehen. „Das LG Köln hatte in seinen Entscheidungen eine feine Abwgägung zu treffen“, erklärt Dr. Fabian Klein, Werbe- und Markenrechtsexperte bei Pinsent Masons. „Die Kammer hat dabei sehr wohl gesehen, dass 'Dubai Schokolade' auch als Geschmacksrichtung verstanden werden kann. Die Gesamtschau mit den weiteren Angaben wie 'Taste of Dubai' ließ es für die Kammer aber klar in Richtung Herkunftsangabe kippen. Das ist nicht zwingend, aber gut vertretbar“, so Dr. Klein weiter.
Um die besondere Schokoladenart war im Herbst 2024 ein regelrechter Hype entstanden, getrieben von Influencern und Medienberichten. Auf Onlinebörsen wurde „Dubai Schokolade” mitunter für mehrere hundert Euro verkauft. Rasch spang die Süßwarenbranche auf den Trend auf, viele Produzenten und Händler nahmen „Dubai Schokolade” in ihr Sortiment auf.
Im Dezember gingen dann mehrere Unternehmen juristisch gegen den Vertrieb von „Dubai Schokolade” aus der Türkei vor. Zum einen hatte ein Vertriebsunternehmen aus Paderborn beim LG Köln zwei einstweilige Verfügungen beantragt. Das Unternehmen importiert den „Habibi-Riegel“ aus Dubai nach Deutschland und konnte gegen zwei Online-Händler einstweilige Verfügungen erwirken. Beide Unternehmen versahen ihre nicht aus Dubai stammende Schokolade mit dem Namen „Dubai Schokolade” und zudem mit Werbebotschaften wie “bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause”, „THE TASTE OF Dubai“ oder „mit einem Hauch von Dubai“. Diese Arten der Vermarktung untersagte das LG Köln als irreführend.
Auch Süßwarenimporteur Andreas Wilmers wehrte sich gegen den Verkauf von „Dubai Schokolade” aus der Türkei. Der Inhaber des Süßwarenvertriebs Wilmers vertreibt in Dubai hergestellte Schokolade und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen zwei Discounter.
Der renomierte Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli erhielt ebenfalls wegen seiner nicht aus Dubai stammenden „Dubai Schokolade” eine Abmahnung von Willmers Anwälten. Anschließend benannte Lindt seine Schokolade in „Dubai Style Chocolade” um.
„Die Urteile des LG Köln sind nicht das Ende für außerhalb von Dubai hergestellte Dubai-Schokoloade“, so Werbeexperte Dr. Klein. „Wie häufig im Bereich der Irreführung kommt es auf das Gesamtbild an. Auch wenn es kleinkariert wirken mag, kann es einen großen Unterschied machen, wieviel 'Hauch von Dubai' oder Ähnliches mit angepriesen wird, und auch wie und wo Informationen über den Herstellort aufgenommen sind. Mit der richtigen Aufmachung reduziert man mögliche Angriffspunkte enorm“.
Laura-Charlotte Lingenfelder, ebenfalls bei Pinsent Masons, betont zudem: „Ob die Streitigkeiten damit endgültig beendet sind oder ob Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen eingelegt werden, bleibt abzuwarten. Zudem ist keinesfalls sicher, ob sich andere Gerichte zur Bezeichnung des jüngsten Süßigkeiten-Trends genau so positionieren würden oder ob diese eher zu einer Einordnung als Geschmacksrichtung tendieren würden.“
Verbraucher werden daher auch weiterhin Dubai-Schokoloade in Deutschland genießen können – auch wenn der Hype irgendwann vorbei sein dürfte.