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Neue Meldeschwellen bei Auslandszahlungsmeldungen 'stellen Erleichterung für KMU dar'


Seit dem 1. Januar dieses Jahres gelten neue Regeln für die Meldung von Auslandszahlungen, sogenannten AWV-Meldungen. Vor allem die Anhebung der Schwellenwerte ist hierbei von großer praktischer Bedeutung.

Nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) müssen Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in Deutschland haben, Zahlungen ins Ausland oder aus dem Ausland der deutschen Bundesbank melden, sofern diese eine bestimmte Höhe überschreiten. Dasselbe gilt für Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten sowie für grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen (Direktinvestitionen). Die Erhebung dieser Daten dient allein statistischen Zwecken, wie der Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesbank darf die Daten nicht an andere Stellen, wie beispielsweise Finanzämter, weitergeben.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlungsmeldung kann empfindliche Folgen haben. Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann, je nach Schwere des Falls, mit einem Bußgeld von bis zu EUR 30.000 geahndet werden.

"Selbst wenn man gegen die Meldepflichten verstoßen hat, lassen sich Bußgelder in vielen Fällen durch eine rechtzeitige Selbstanzeige vermeiden", so Dr. Mathias Greupner, Experte für Compliance bei Pinsent Masons. "Hierbei lauern aber einige Fallstricke. Beispielsweise muss die Selbstanzeige bei der richtigen Behörde eingereicht werden. Dies ist in der Regel das örtlich zuständige Hauptzollamt, nicht die Bundesbank. Auch müssen Maßnahmen implementiert werden, die gleichgelagerte Verstöße in Zukunft verhindern."

Die AWV-Meldepflicht besteht schon seit Längerem. Zum 1. Januar 2025 wurden allerdings mehrere praxisrelevante Änderungen eingeführt.

Neu ist insbesondere, dass die Schwelle, ab der eine Meldung erfolgen muss, erheblich angehoben wurde. So sind Auslandszahlungen zukünftig nur noch ab einem Betrag von 50.000 Euro zu melden. Zuvor lag die Schwelle bei EUR 12.500. Bestandsmeldungen über Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten sind nunmehr erst ab einer Schwelle von sechs Millionen Euro meldepflichtig, zuvor waren es fünf Millionen Euro. Auch die Meldeschwelle für ausländische Direktinvestitionen erhöht sich von bisher drei auf nun sechs Millionen Euro.

"Insbesondere für Privatpersonen sowie für kleinere und mittlere Unternehmen stellt dies eine nicht unerhebliche Erleichterung dar", so Dr. Greupner. "Viele von ihnen dürften von der Meldepflicht zukünftig gar nicht mehr betroffen sein." 

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die erhöhten Schwellen erstmals mit dem Berichtsmonat 2025 wirksam werden. „Die Anhebungen gelten nicht rückwirkend, sodass für die vorige Meldezeiträume weiterhin die Schwellen von 12.500 Euro bei Auslandszahlungen, 5 Millionen Euro bei Bestandsmeldungen über Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten sowie drei Millionen Euro bei ausländischen Direktinvestitionen Anwendung finden“, so Philipp Loßmann, Experte für Compliance bei Pinsent Masons.

Gewisse Erleichterungen ergeben sich auch durch Änderungen bei den Meldeterminen: Maßgeblich sind nunmehr Werktage anstatt Kalendertage, sodass den Verpflichteten mitunter etwas mehr Zeit für eine Meldung bleibt. Zudem wurden die Meldetermine für alle Arten sogenannter Transaktionsmeldungen (Z4, Z8, Z11, Z14, Z15) vereinheitlicht. Dasselbe gilt für die Meldung von Beständen aus Forderungen und Verbindlichkeiten (Z5 und Z5a).

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