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Oberlandesgericht Dresden legt Referenzzins für Prämiensparverträge fest


In einem Verfahren über unwirksame Zinssatzanpassungen bei Prämiensparverträgen hat das Oberlandesgericht Dresden festgelegt, wie die Höhe der Nachzahlungen zu berechnen ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden, dass einem ehemaligen Kunden der Sparkasse Dresden Nachzahlungen aus einem Prämiensparvertrag zustehen – jedoch nicht in der von ihm geforderten Höhe. Es wählte sowohl einen anderen Referenzzinssatz als Berechnungsgrundlage als auch eine andere Berechnungsmethode als vom Kläger beantragt.

Wie das Handelsblatt berichtet, soll der ehemalige Sparkassenkunde nun eine Erstattung in Höhe von 6 200 Euro erhalten – gefordert habe er 11 000 Euro. Das Urteil wurde noch nicht im Volltext veröffentlicht, bislang liegt lediglich eine Zusammenfassung durch den Medienservice des Landes Sachsen vor.

Im verhandelten Fall hatte ein Sparkassenkunde im Jahr 1994 mit der Sparkasse Dresden einen Prämiensparvertrag abgeschlossen. Dieser sah vor, dass die Einlage variabel verzinst wird und die Sparkasse ab dem dritten Jahr eine Prämie gemäß einer festgelegten Prämienstaffel zahlt. Der Vertrag enthielt zudem eine Klausel, die es der Sparkasse ermöglichen sollte, den variablen Zinssatz ohne Zustimmung des Kunden zu ändern. Tatsächlich senkte die Sparkasse den variablen Zinssatz auf Grundlage dieser Klausel im Laufe der Jahre sukzessive ab. Das OLG Dresden erklärte die Klausel jedoch für unwirksam, da sie nicht transparent genug sei.

Bei dem nun entschiedenen Fall handelt es sich um eines von mehreren Gerichtsverfahren rund um Prämiensparverträge, die derzeit die deutschen Gerichte beschäftigen, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) eine entsprechende Zinsanpassungsklausel mit seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 in einem Musterfeststellungsverfahren für unwirksam erklärt hatte. Zahlreiche Sparkassen hatten Klauseln in dieser oder ähnlicher Form verwendet.

Mit dem nun ergangenen Urteil legt das OLG Dresden als erstes deutsches Gericht fest, wie genau die Höhe der nachzuzahlenden Zinsen berechnet werden soll: Das Gericht entschied, dass die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte „Zinsreihe der Ist-Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8- bis 15-jähriger Restlaufzeit, Monatswerte“ als Berechnungsgrundlage dienen soll. Als Berechnungsmethode müsse die sogenannte „Verhältnismethode“ angewendet werden, bei der ein relativer Abstand zwischen dem anfänglich vereinbarten Zins und dem Referenzzins zugrunde gelegt wird.

Der ehemalige Sparkassenkunde hatte als Berechnungsgrundlage hingegen die „Zinsreihe für Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe mit 10 Jahre gleitendem Durchschnitt (ehem. Bezeichnung WX4260)“ und als Berechnungsmethode den sogenannten „gleitenden Durchschnitt“ angesetzt. Das Landgericht Dresden, das zuvor mit dem Fall befasst war, hatte dem Sparkassenkunden Recht gegeben und sich der von ihm geforderten Berechnungsgrundlage und -methode angeschlossen. Hiergegen hatte die Sparkasse Dresden Berufung eingelegt. Mit seinem Urteil hat das OLG Dresden der Berufung teilweise stattgegeben.

Durch seine Entscheidung hat das OLG Dresden den Referenzzinssatz somit im Rahmen einer Individualklage festgesetzt. Dies kam für viele Beobachter überraschend, da aktuell mehrere Musterfeststellungsklagen zu genau dieser Problematik bei deutschen Gerichten – und auch beim OLG Dresden – anhängig sind: Mehrere Verbraucherschutzverbände hatten nach dem BGH-Urteil im vergangenen Oktober Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen eingereicht. Zudem hatte der BGH den damals von ihm entschiedenen Fall an das OLG Dresden zurückverwiesen, damit dieses über die genaue Berechnungsmethode für nachzuzahlende Zinsen entscheide. Nun fällte das OLG die vom BGH geforderte Entscheidung jedoch nicht in diesem, sondern einem anderen Verfahren.

„Aufgrund der großen Zahl der potenziell betroffenen Verträge stellt die Entscheidung des OLG Dresden einen Erfolg für die Sparkassen dar und hat aus wirtschaftlicher Sicht enorme Bedeutung“, so Anna Schwingenheuer, Expertin für Gerichts- und Schiedsverfahren bei Pinsent Masons. „Es ist davon auszugehen, dass sich mit der gleichen Frage befasste Gerichte an dem Ergebnis des OLG Dresden orientieren werden. Die Revision hat das OLG Dresden in seinem Urteil nicht zugelassen. Die Verbraucherverbände haben allerdings bereits angekündigt, für eine Klärung der Berechnung durch den BGH zu sorgen.“

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