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Zukunftsfinanzierungsgesetz II soll Kapitalmärkte für Start-ups öffnen

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Das Bundesfinanzministerium. Foto von Sean Gallup via Getty Images.


Ein neuer Gesetzesentwurf aus dem Bundesministerium für Finanzen sieht unter anderem vor, dass künftig auch Aktien mit einem Wert unter einem Euro ausgegeben werden können.

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz II) veröffentlicht.

Es soll den Weg für „stabile, effiziente und tiefe Kapitalmärkte“ ebnen und so private Investitionen fördern und das Wirtschaftswachstum ankurbeln.

Mit dem ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz, das Ende 2023 in Kraft getreten ist, wurden bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Kapitalmarkt und für Start-ups ergriffen.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz II soll auf dem ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz aufbauen und die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland stärken, damit gerade junge und dynamische Unternehmen schneller zu Kapital gelangen können, so das Bundesfinanzministerium.

„Dass nur ein dreiviertel Jahr nach Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetz I der Entwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetz II vorgelegt wird, ist überraschend und positiv zugleich“, so Markus Joachimsthaler, Experte für Finanz- und Kapitalmarktrecht bei Pinsent Masons. „Die weitreichendsten Neuerungen soll es im Bereich des Delisting geben. So sollen künftig unter anderem Streitigkeiten über die Höhe der Gegenleistung beim Widerruf der Börsenzulassung im Wege eines Spruchverfahrens verhandelt werden.“

Zudem soll der Emittent nun einen Anspruch auf Widerruf der Börsenzulassung haben und der Widerruf des Börsengeschäftsführers eine gebundene Entscheidung sein. Bei einem Delisting vom regulierten Markt in einen KMU-Wachstumsmarkt sowie bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll künftig kein Delisting-Angebot mehr erforderlich sein.

Des Weiteren sollen nun Penny Stocks zulässig sein. So soll es gemäß dem Referentenentwurf künftig möglich sein, auch Aktien mit einem Nennwert, der unter einem Euro liegt, auszugeben. Konkret soll der Mindestnennwert auf 1 Cent gesenkt werden. Für Stückaktien kann die Satzung vorsehen, dass der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Eurocent betragen darf. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Penny Stocks ist aber eine Satzungsregelung.

Im Wertpapierprospektgesetz soll nun auch Englisch als anerkannte Sprache gelten. Bei englischsprachigen Prospekten soll zudem eine deutsche Zusammenfassung entfallen, da nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums hierdurch die Wertpapieremissionen erleichtert werden sollen.

„Der Wegfall der deutschen Zusammenfassung würde entgegen dem Referentenentwurf die Wertpapieremissionen eher erschweren, als diese zu erleichtern, da insbesondere von Privatinvestoren eine deutsche Zusammenfassung erwartet wird“, erläutert Joachimsthaler. „Zudem ist der Mehraufwand für die Erstellung der deutschen Zusammenfassung überschaubar und hat damit kaum Auswirkungen auf die Emissionskosten. Institutionellen Investoren ist eine zusätzliche deutsche Zusammenfassung egal, Privatanlegern aber nicht. Sofern man also den Aktienstandort Deutschland stärken und fördern will, sollte es bei der zusätzlichen deutschen Zusammenfassung bleiben.“

Der Referentenentwurf sieht ferner vor, dass der steuerliche Freibetrag für Kapitalbeteiligungen von Mitarbeitern am eigenen Unternehmen von 2.000 auf 5.000 Euro steigen soll. So soll ein Börsengang gerade für Start-ups reizvoller werden.

„Die Erhöhung auf 5.000 Euro war schon im Zukunftsfinanzierungsgesetz I vorgesehen und wurde dann auf 2.000 Euro gesenkt. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Mal die Freigrenze von 5.000 Euro bestehen bleibt“, so Joachimsthaler.

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