Out-Law Analysis Lesedauer: 2 Min.
20 May 2022, 2:11 pm
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bettensteuer verfassungskonform ist – für die von der Corona-Pandemie beeinträchtigte Hotel-Branche ist das ein Rückschlag.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Woche mitgeteilt, dass die sogenannte „Bettensteuer“ auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken stoße, und seinen Beschluss hierzu – der auf den 22. März 2022 datiert – veröffentlicht.
Unabhängig von der konkreten Bezeichnung – ob „Beherbergungssteuer“, „Übernachtungssteuer“, „Kulturförderabgabe“ oder „Citytax“ – müssen Reisende in mittlerweile mehr als 30 Kommunen in zahlreichen Städten bei der Übernachtung eine zusätzliche Abgabe leisten.
Geklagt hatten vor diesem Hintergrund Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg. Aus ihrer Sicht verletze die Bettensteuer, welche die Hotels verpflichtet, direkt bei den Gästen eine Abgabe für den Staat einzuziehen, sie in ihren Grundrechten. Die bisher erforderliche Differenzierung zwischen privatreisenden Personen und Dienstreisenden führe zu einem ungerechtfertigten Mehraufwand der Hoteliers.
Hotels wurden im Jahr 2010 durch eine Reduzierung der Umsatzsteuer entlastet. Der Steuersatz sank seinerzeit von 19 auf sieben Prozent. Um die Haushaltsdefizite in den Kommunen auszugleichen, führten zahlreiche Städte eine Bettensteuer ein. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 wurden zumindest Hotelübernachtungen, welche im Zusammenhang mit einer Dienstreise notwendig sind, von dieser Steuer befreit, so dass nunmehr lediglich rein touristische Reisen von der Steuer erfasst sind.
Die konkrete Höhe der Bettensteuer variiert stark. In Hamburg zum Beispiel korreliert die Höhe der Abgabe mit der Höhe des Übernachtungspreises. Andere Kommunen erheben eine prozentuale Abgabe von fünf Prozent, andere beispielsweise einen Betrag von drei Euro pro Nacht.
Die klagenden Hoteliers sehen in ihrer jeweiligen örtlichen Abgabeverpflichtung eine einseitige Benachteiligung.
Das Bundesverfassungsgericht widersprach dem jedoch und hielt fest, dass eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen in der Umsetzung nicht praktikabel sei. Ein Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Handlungsfreiheit im vermögensrechtlichen Bereich sowie ein Eingriff in die Berufsausübung seien aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt. Die Einziehung der Steuer gehöre schlicht zum Unternehmersein.
In Abweichung zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 stehe es den Kommunen sogar frei, die Abgabe auf Hotelübernachtungen auszuweiten und auch beruflich bedingte Übernachtungen mit in den Anwendungsbereich einzubeziehen.
Das Bundesverfassungsgericht musste sich ferner mit der Frage auseinandersetzen, ob Parallelen zwischen der Bettensteuer und der Umsatzsteuer bestehen. Nach Maßgabe des Artikels 105 Absatz 2a des Grundgesetzes dürfen örtliche Abgaben nur kassiert werden, „solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.“ Dies verneinet das Bundesverfassungsgericht. Den Ländern stünde daher auch die hierfür erforderliche Gesetzgebungskompetenz zu.
Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Grundlage für die Bettensteuer überzeugend herleitet, stellt sich jedoch für die Praxis die Frage, ob de facto eine Erhöhung der Umsatzsteuer über die Hintertür wieder legitimiert wird.
Es bleibt nun abzuwarten, ob die Bettensteuer aufgrund der langerwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr weitere Kommunen im Bundesgebiet ermuntern wird, ebenfalls eine Steuer für (touristische) Übernachtungen einzuführen. Die Belastungen für die Hoteliers und ebenfalls die Gäste, welche aufgrund der Pandemie in den letzten zwei Jahren stark eingeschränkt waren, wären offensichtlich. Ohnehin hat die Branche zuletzt aufgrund der Auswirkungen der Pandemie mit weiteren Folgen wie Personalmangel und starken Umsatzeinbußen zu kämpfen. Nicht zuletzt waren daher bereits viele Hotels gezwungen, zum Nachteil der Gäste ihre Preise zu erhöhen, um ebenfalls die anhaltende Inflation und die steigenden Energiepreise zu kompensieren. Die Entscheidung aus Karlsruhe kommt daher für die Hoteliers zu einem ungünstigen Zeitpunkt. Es wird sich in den kommenden Monaten zeigen, wie die einzelnen Kommunen auf die Entscheidung reagieren.