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Bundeskanzler Scholz und Bundeswirtschaftsminister Habeck haben angekündigt, Unternehmen beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu entlasten. Dies soll noch in dieser Legislaturperiode durch die Umsetzung der europäischen Lieferketten-Richtlinie erfolgen, wie ein Sprecher des BMAS nun mitteilte.

Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) arbeitet man aktuell „unter Hochdruck“ an einem Gesetzesentwurf, durch den die Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) der EU in deutsches Recht umgesetzt werden soll.

Zwar habe die EU den Mitgliedstaaten bis Sommer 2026 Zeit gegeben, die Lieferketten-Richtlinie umzusetzen. Im Rahmen der Wachstumsinitiative sei jedoch vereinbart worden, dass Deutschland diese Richtlinie noch in dieser Legislaturperiode vorfristig umsetzen werde, teilte das BMAS auf Nachfrage mit.

„Die Bundesregierung hat im Rahmen der Wachstumsinitiative, die am 17. Juli 2024 beschlossen wurde, wesentliche Vorhaben auch im Hinblick auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz festgelegt“, so der Sprecher des BMAS weiter. „Diese Initiative zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken und bürokratische Hürden abzubauen.“ Ein zentrales Ziel der Wachstumsinitiative sei die schnelle Überleitung der Berichtspflichten auf die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Aktuell hätten Unternehmen die Wahl, ob sie den Berichtsanforderungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) oder den neuen europäischen Vorgaben nachkommen wollen.

Das Bundeswirtschafts- und Bundesarbeitsministerium setzen zudem ein Sofortprogramm um, das „untergesetzliche Maßnahmen zu Bürokratieerleichterungen und zur praxisnahen Anwendung des LkSG enthält.“ Dies bezieht sich wohl unter anderem auf die jüngst erfolgte Fristverlängerung für den LkSG-Bericht bis zum 31.12.2025 durch das zuständige Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA).

In der deutschen Wirtschaft häuften sich zuletzt Stimmen, die die stetig zunehmenden bürokratischen Hürden für Unternehmen anmahnen und vor den langfristigen Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort warnen. Als entscheidender Faktor geriet in diesem Zusammenhang das im Januar 2023 in Kraft getretene LkSG zunehmend in den Fokus der Debatte.

Daraufhin hatten sowohl Bundeskanzler Olaf Scholz als auch Bundeswirtschaftsminister und Vizekanzler Robert Habeck kürzlich in Aussicht gestellt, dass es Erleichterungen beim LkSG geben soll.

„Das Vorhaben des BMAS, zeitnah einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSDDD vorzulegen, ist durchaus ambitioniert. Ob die Ampel-Koalition sich aber bis zur nächsten Bundestagswahl Ende September 2025 noch auf eine entsprechende Reform des LkSG verständigen kann, ist derzeit völlig offen“, so Philipp Loßmann von Pinsent Masons. „Auch sind zahlreiche inhaltliche Punkte unklar, etwa, ob die von der CSDDD vorgesehene stufenweise Ausweitung des Anwendungsbereichs übernommen wird. Ob es also tatsächlich zu merklichen Bürokratieentlastungen für die deutsche Wirtschaft kommen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bewertet werden“, betont Loßmann weiter.

Das LkSG verpflichtet deutsche Unternehmen sowie ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland mit jeweils mehr als 1.000 inländischen Mitarbeitenden dazu, vorgeschriebene Maßnahmen zu ergreifen, damit sowohl sie selbst als auch ihre Zulieferer aus dem In- und Ausland bestimmte Umwelt- und Sozialstandards einhalten. Hierzu müssen die Unternehmen unter anderem eine Risikoanalyse durchführen, ein Beschwerdemanagement einrichten und zudem jährlich über ihre Compliance mit dem Gesetz Bericht erstatten.

In dieselbe Kerbe schlägt auch die im Juli in Kraft getretene Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die aber sowohl bei den Sorgfaltspflichten als auch bei den Schutzgütern teilweise sogar noch deutlich weiter geht als das LkSG, etwa mit Blick auf die Ausdehnung auf die gesamte Wertschöpfungskette, die zivilrechtrechtliche Haftung oder die Pflicht zur Entwicklung von Klimaplänen.

Dr. Michael Reich von Pinsent Masons: „Tatsächlich würden die Regelungen der CSDDD aufgrund der stufenweisen Einführung mit Blick auf Mitarbeitendenzahl und, anders als bei LkSG, Umsatz, zunächst weniger deutsche Unternehmen direkt betreffen als das LkSG und dies zudem auch noch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt. Es wird interessant, ob und inwieweit der Entwurf der Bundesregierung die stufenweise Einführung der CSDDD berücksichtigt. Denn das würde bedeuten, dass Unternehmen, die gegenwärtig unter das LkSG fallen, zunächst wieder aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden.“

Weiter verpflichtet die europäische Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) kapitalmarktorientierte Unternehmen, Informationen über die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit detailliert offenzulegen. Im Rahmen der CSRD wurden die European Sustainability Standards (ESRS) entwickelt. Sie legen Umfang und Struktur der Berichte fest. Und auch die ab Ende 2025 geltende Entwaldungsverordnung (EUDR) führt Berichtpflichten für Unternehmen ein, die mit bestimmten Rohstoffen wie Papier, Leder und Kakao handeln oder Produkte daraus herstellen. Der parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz Benjamin Strasser hatte die Richtlinie bei der ersten Lesung des CSRD-Umsetzungsgesetzes im Deutschen Bundestag ein „Bürokratiemonster“ genannt.

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