Out-Law Analysis Lesedauer: 6 Min.
25 Jan 2022, 2:04 pm
Die Bundesregierung hat am späten Abend des 21. Januar ihre mit Spannung erwartete Stellungnahme zu einem von der EU-Kommission erst am 31. Dezember 2021 vorgelegten Entwurf eines ergänzenden delegierten Rechtsakts zur EU-Taxonomie abgegeben. In ihrem Entwurf sieht die Kommission vor, die Stromerzeugung sowohl mittels Atomkraft als auch mit Erdgas als ökologisch nachhaltig zu klassifizieren – wenngleich letzteres nur unter bestimmten Voraussetzungen. Würde dieser Vorschlag angenommen, wäre damit gewährleistet, dass Finanzprodukte und Wirtschaftsaktivitäten, die auf diese Arten von Stromerzeugung setzen, grundsätzlich finanziell förderungswürdig sind.
„Aus Sicht der Bundesregierung ist Atomenergie nicht nachhaltig. Deshalb lehnen wir eine Aufnahme in den delegierten Rechtsakt unter der Taxonomie-VO ab. Schwere Unfälle mit großflächigen, grenzüberschreitenden und langfristigen Gefährdungen von Mensch und Umwelt können nicht ausgeschlossen werden […]. Atomenergie ist teuer und die Endlagerfrage ist nicht gelöst“, so die Stellungnahme.
Zur fossilen Gaskraft positioniert sich die Bundesregierung differenzierter. Zwar fordert sie auch diesbezüglich Verbesserungen im Entwurf der EU-Kommission, erkennt aber grundsätzlich an, dass der Betrieb von modernen Gaskraftwerken mit Erdgas als Übergangslösung positiv zu sehen ist: „Aus Sicht der Bundesregierung [ist] auch die Nutzung von Erdgas langfristig nicht nachhaltig. Jedoch bildet für die Bundesregierung der Brennstoff fossiles Gas in hochmodernen und effizienten Gaskraftwerken für einen begrenzten Übergangszeitraum […] eine Brücke, um den schnellen Kohleausstieg zu ermöglichen und dadurch kurzfristig CO2-Einsparungen zu erreichen und den Hochlauf der erneuerbaren Energien zu begleiten. Entscheidend für die Einstufung als Übergangstechnologie ist, dass die Gaskraftwerke die schnelle Umstellung auf erneuerbare Energien und die Reduktion der Emissionen im Energiesektor insgesamt unterstützen, die erneuerbaren Energien ergänzen und nicht verdrängen und ihren Betrieb rechtzeitig auf Wasserstoff umstellen.“
Die EU-Taxonomie-Verordnung ist bereits im Juli 2020 in Kraft getreten und Bestandteil des im März 2018 vorgestellten „Aktionsplans zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum“. Mit ihr soll ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen werden, das Anlegern bei Investitionen in Projekte und andere Wirtschaftsaktivitäten die Beurteilung erleichtert, ob sich diese positiv auf das Klima und die Umwelt auswirken. Letztlich soll das Taxonomie-System der EU damit Greenwashing bekämpfen und den Nachhaltigkeitsgrad von Unternehmen transparenter machen. Als nachhaltig klassifizierten Unternehmen würde der Zugang zu Kapital an den Finanzmärkten und über staatliche Finanzinstrumente erleichtert, nicht nachhaltigen Unternehmen würde er erschwert.
Das System deckt aktuell 13 Branchen ab, die zusammen rund 80 Prozent des Treibhausgasausstoßes in der EU verantworten. Dazu zählen die Bereiche Energie, Verkehr, Forstwirtschaft, Fertigungsindustrie, Gebäude und Versicherungen.
Ihre praktische Relevanz entfaltet die EU-Taxonomie im Rahmen von Offenlegungs- und Berichtspflichten. Seit 1. Januar dieses Jahres müssen insbesondere große börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigen nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) in Deutschland auch im Rahmen einer Erklärung zur EU-Taxonomie über die Nachhaltigkeit ihrer Wirtschaftstätigkeit berichten. Dabei müssen sie angeben, wie und in welchem Umfang ihr Unternehmen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Taxonomie-Verordnung involviert ist. Konkret müssen die Unternehmen über den ökologisch-nachhaltigen Anteil an ihren Umsatzerlösen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben berichten. Für Finanzmarktteilnehmer und -berater sieht die Offenlegungs-VO – eine Verordnung über Nachhaltigkeit im Finanzdienstleistungssektor, die zum 10. März 2021 in Kraft getreten ist – ähnliche und auch noch weitergehende Pflichten vor, insbesondere rund um Angaben zur Nachhaltigkeit von Finanzprodukten.
Als ökologisch nachhaltig gilt eine Tätigkeit, wenn sie wesentlich zur Verwirklichung eines oder mehrere der sechs definierten Umweltziele der EU beiträgt, ohne zugleich eines oder mehrere der Umweltziele erheblich zu beeinträchtigen („Do No Significant Harm“). Die genauere Festlegung der Anforderungen und insbesondere detaillierter technischer Bewertungskriterien, anhand derer bestimmt wird, was als „wesentlicher Beitrag“ und was als „erhebliche Beeinträchtigung im Hinblick auf die Umweltziele“ gilt, soll nach der Taxonomie-Verordnung mittels sogenannter delegierter Rechtsakte der EU-Kommission erfolgen.
Der erste delegierte Rechtsakt wurde durch die EU-Kommission am 4. Juni 2021 veröffentlicht, trat Ende Dezember 2021 in Kraft und entfaltet damit wie geplant ab dem 01.01.2022 Bindungswirkung. Er bestimmt genaue technische Bewertungskriterien für die Umweltziele Klimaschutz sowie Anpassung an den Klimawandel, wobei jedoch die Kernenergie und erdgasbasierte Energietechnologien noch ausgeklammert wurden. Ein zweiter delegierter Rechtsakt, welcher sich bereits verzögert hat und aktuell bis Ende des Monats erwartet wird, soll genauere Spezifikationen für die übrigen vier Umweltziele festlegen – das heißt für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
Spätestens die Ausklammerung der Behandlung von Kernenergie und erdgasbasierten Energietechnologien aus dem delegierten Rechtsakt vom 4. Juni 2021 zeigte bereits, dass es hier Streitpotenzial gibt. Dieses hat sich schließlich durch die Vorlage des Entwurfs des ergänzenden delegierten Rechtsakts der EU-Kommission am 31.12.2021 manifestiert.
Während die EU-Kommission die Atomkraft letztlich bedingungslos als ökologisch nachhaltig einstuft und dies für die Stromerzeugung mit Erdgas unter bestimmten Voraussetzungen bejaht, hat die neue Bundesregierung in ihrer jetzt abgegebenen Stellungnahme den Standpunkt der vorherigen Bundesregierung noch einmal bekräftigt: „Deutschland lehnt die Aufnahme von Atomkraft in den delegierten Rechtsakt nachdrücklich ab.“ Ähnlich positionierten sich vor allem auch Österreich, Dänemark und Luxemburg, während insbesondere Frankreich und Polen sich besonders deutlich für die jetzt von der EU-Kommission zur Atomkraft eingenommene Position eingesetzt haben.
Die EU-Kommission stützt Ihre Position insbesondere auf einen Bericht, den die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC), eine der Generaldirektionen der EU-Kommission, bereits im März 2021 veröffentlicht hat. Hierzu hatte das Bundesamt für Sicherheit in der nuklearen Entsorgung (BASE) am 12. Januar in seiner Stellungnahme zur Rolle der Atomkraft in der EU-Taxonomie angemerkt, dass der Bericht die Risiken der Atomkraft verkenne und verharmlose. BASE-Präsident Wolfram König erklärte, aus fachlicher Sicht sei die Einordnung von Atomkraft als nachhaltige Form der Energieerzeugung nicht haltbar. Die Atomenergie sei eine Hochrisikotechnologie, erzeuge Abfälle und berge die Gefahr des Missbrauchs von radioaktivem Material für terroristische und kriegerische Zwecke. Kommenden Generationen bürde man damit erhebliche Lasten auf, die auch mit dem Anspruch der Generationengerechtigkeit nicht in Einklang zu bringen seien.
Auch bemängelt das BASE, dass die Annahme der EU-Kommission, dass beim Einsatz der Atom-Technologie kaum klimaschädliche Gase ausgestoßen würden, nicht korrekt sei. Betrachte man den gesamten Lebenszyklus – inklusive Urangewinnung und Rückbau – käme es durchaus zur Emission von Treibhausgasen.
Bevor der ergänzende delegierte Rechtsakt der EU-Kommission in Kraft treten und Geltung entfalten kann, muss er zunächst von der EU-Kommission angenommen werden. Damit ist nun kurzfristig zu rechnen. Danach wird er dem Parlament und dem Rat der EU zur Prüfung vorgelegt. Innerhalb von vier oder – sofern eine Fristverlängerung beantragt wird – sechs Monaten können diese Organe Einwände erheben oder, in letzter Konsequenz, die Ergänzung zu Fall bringen. Es zeichnet sich bereits ab, dass sich im Rat nicht die hierfür nötige Mehrheit finden wird. Erforderlich wäre, dass sich 20 der 27 Mitgliedstaaten gegen den ergänzenden delegierten Rechtsakt aussprechen. Im Parlament würde eine einfache Mehrheit für eine Zurückweisung reichen, doch die meisten Beobachter rechnen nicht damit, dass sich eine solche Mehrheit findet.
Österreich und Luxemburg haben bereits angekündigt, dass sie, sollte der ergänzende delegierte Rechtsakt in seiner derzeitigen Form angenommen werden, klagen wollen. Erste Umweltschutzorganisationen drängen darauf, dass Deutschland sich dieser Klage anschließen solle.
Zu den Möglichkeiten einer Klage ließ Regierungssprecher Steffen Hebestreit bereits Anfang des Monats verlauten, dass die Bundesregierung wenig Chancen sehe, die Pläne der EU-Kommission zur Einstufung der Atomkraft auf diesem Weg zu stoppen. Hierfür sei erforderlich, dass die EU-Kommission mit der Regelung ihren Kompetenzbereich überschritten hätte, doch da scheine „die Europäische Kommission rechtlich auf sicherem Terrain.“
Soweit die Bundesregierung auch bezüglich der für Gaskraft vorgesehenen Klassifikation Nachbesserungsbedarf angemeldet hat, mag sie letztlich kaum Interesse an einer Klage haben. Zwar stellen die von der EU-Kommission verlangten Beimischungen dekarbonisierter Gase – 30 Prozent bis 2026 und 55 Prozent bis 2030 – mangels ausreichender frühzeitig verfügbarer Mengen an grünem Wasserstoff eine erhebliche Hürde für die weitere Entwicklung der Gaskraft dar. Allerdings könnte die Alternative sein, dass erdgasbasierte Gaskraft dann sogleich als nicht nachhaltige Art der Stromerzeugung auf der Strecke bleibt.
Dennoch ist nicht ganz ausgeschlossen, dass die Bundesregierung eine Klage doch noch unterstützen könnte. Zur Atomkraft findet sich in ihrer Stellungahme die Andeutung einer Klageerwägung, denn dort heißt es: „Angesichts der sehr grundsätzlichen und politischen Bedeutung der hier behandelten Fragen, wäre aus Sicht der Bundesregierung ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren und eine öffentliche Konsultation angemessen“. Zur Einstufung der Atomkraft als nachhaltig heißt es in der Stellungnahme, dass sich daraus aus Sicht der Bundesregierung auch rechtliche Bedenken gegen den delegierten Rechtsakt ergeben, „da es zweifelhaft ist, ob die Aufnahme von Atomenergie mit den Vorgaben der Taxonomieverordnung vereinbar ist“. Dies mag man zumindest als Zeichen dafür deuten, dass sich die Regierungskoalition hier noch alle Möglichkeiten offen hält.
Out-Law News
22 Feb 2021