Out-Law Analysis Lesedauer: 4 Min.
13 Dec 2022, 4:28 pm
Das Mitte Oktober durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte Energieeffizienzgesetz könnte Betreiber von Rechenzentren vor große Herausforderungen stellen.
Das Energieeffizienzgesetz (Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz, Verbesserung des Klimaschutzes im Immissionsschutzrecht und zur Umsetzung von EU-Recht) soll dazu beitragen, dass Bürger, Unternehmen und die öffentliche Hand in Deutschland weniger Energie verbrauchen.
Ein bislang noch nicht von offizieller Seite veröffentlichter und auch noch nicht durch das Bundeskabinett beschlossener Referentenentwurf vom 18. Oktober 2022 sieht unter anderem vor, dass der jährliche Energieverbrauch von Bürgern und Unternehmen bis 2030 verglichen mit dem Jahr 2008 um 24 Prozent sinken soll, bis 2040 um 39 Prozent und bis 2045 um 45 Prozent.
Um dies zu erreichen, sollen Unternehmen mit hohem Energieverbrauch sich dem Referentenentwurf zufolge verpflichten, Systeme zum Umweltmanagement und Verbrauchskontrollen einzuführen. Auch Bund und Länder müssten ab 2024 Sparmaßmaßnahmen ergreifen. Außerdem sollen Betriebe und Energieproduzenten, die am europäischen CO2-Zertifikatehandel teilnehmen, künftig auch von den Vorschriften zur Energieeffizienz des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erfasst werden – bisher sind sie von solchen Regeln ausgenommen.
Zahlreiche Vorschläge des Gesetzes betreffen zudem auch Betreiber von Rechenzentren und IT. Ihnen widmet der Referentenentwurf einen eigenen Abschnitt.
Abschnitt 5 des Referentenentwurfs enthält Regelungen zur Energieeffizienz von Rechenzentren. Der erste Paragraf dieses Abschnitts, Paragraf 23, enthält beispielsweise neue Pflichten in Bezug auf die Energieeffizienz und die Abwärme.
Der Umfang der Pflichten richtet sich nach dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme des Rechenzentrums: Rechenzentren, die nach dem 1. Januar 2025 den Betrieb aufnehmen, müssen dem Referentenentwurf zufolge einen „Power Usage Effectiveness“-Wert von 1,3 erzielen. Die „Power Usage Effectiveness“ (PUE) ist eine Kennzahl, die die Energieeffizienz von Gebäudetechnik misst. Bei einem PUE von 1,3 dürfen höchstens 30 Prozent des gesamten Energieverbrauchs auf die Gebäudetechnik verwendet werden.
Rechenzentren, die ab dem 1. Januar 2025 den Betrieb aufnehmen, müssen außerdem in den ersten zwei Jahren ab Betriebsaufnahme einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie in Form von Abwärme („Energy Reuse Factor“, ERF) von mindestens 30 Prozent aufweisen. Das heißt, 30 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Rechenzentrums müssen über Abwärme-Systeme zurückgewonnen werden.
In Bezug auf diese Regelungen bemängeln Branchenvertreter insbesondere die Kurzfristigkeit. Rechenzentren, die 2025 in Betrieb gehen, befänden sich aktuell bereits in der Planung. Die Vorgaben des Gesetzes seien daher zeitlich nur schwer umsetzbar.
Weitere Anforderungen gelten für Rechenzentren, die ab dem 1. Januar 2027 den Betrieb aufnehmen. Diese sollen dem Referentenentwurf zufolge verpflichtet werden, einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 40 Prozent aufzuweisen.
Offen bleibt jedoch, was mit der gewonnenen Abwärme geschehen soll. Zwar sieht das Gesetz vor, dass Abwärme von Unternehmen auf dem eigenen Betriebsgelände genutzt und an externen Dritten weitergegeben werden kann. Die Infrastruktur für die Weitergabe der Abwärme an Dritte steht jedoch vielerorts nicht zur Verfügung. Der Branchenverband Bitkom und andere Vertreter der Branche weisen darauf hin, dass es an geeigneten Wärmenetzen fehle, um Abwärme beispielsweise an Haushalte weiterzuleiten. Wollen Rechenzentrumsbetreiber selbst in den Aufbau entsprechender Netze investieren, seien die Bewilligungsverfahren langwierig und zäh.
Zudem ist fraglich, ob stets die Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Nutzung der Abwärme vorliegen. Zwar könnten nach Berechnungen von Bitkom mit der Nutzung der gesamten Rechenzentrumsabwärme theoretisch jährlich rund 350.000 Wohnungen beheizt werden. In der Praxis ist das Temperaturniveau der Abwärme bisher aber oftmals zu niedrig, um eine effiziente Wärmeversorgung tatsächlich zu realisieren.
Außerdem sollen Rechenzentren künftig gemäß dem Referentenentwurf weniger stark heruntergekühlt werden dürfen: Für Rechenzentren, die ab 2024 in Betrieb gehen, soll ein Eintrittstemperatur-Niveau von 27 Grad Celsius gelten. Eine niedrigere Temperatur wäre nur zulässig, wenn sie ohne den Einsatz einer Kälteanlage erreicht würde. Rechenzentren, die noch vor 2024 in Betrieb gehen, dürften eine Eintrittstemperatur von 24 Grad Celsius erreichen, müssten aber ab 2028 auch dem 27-Grad-Celsius-Ziel folgen.
Außerdem sollen Rechenzentren dazu verpflichtet werden, bis 2024 zu 50 Prozent auf Strom aus erneuerbaren Energiequellen umzusteigen; bis 2025 sollen sie dann vollständig umsteigen. Hier bemängelten Branchenvertreter bereits, dass den Rechenzentren somit noch höhere Energiekosten entstünden und der Standort Deutschland für Rechenzentren noch unattraktiver werde. Die hohen Strompreise in Deutschland seien schon seit Jahren ein Hemmschuh für die Branche.
Paragraf 24 des Referentenentwurfs für das geplante Energieeffizienzgesetz fordert außerdem, dass Betreiber von Rechenzentren bis 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem etablieren. Im Rahmen dieses System müssen kontinuierlich Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums durchgeführt und Maßnahmen ergriffen werden, die die Energieeffizienz des Rechenzentrums kontinuierlich verbessern.
Außerdem sieht Paragraf 25 des Referentenentwurfs vor, dass Betreiber von Rechenzentren künftig verpflichtet werden sollen, jährlich bestimmte Informationen zu ihrer Energieeffizienz digital an die zuständige Stelle zu übermitteln. Anzugeben sind unter anderem der Gesamtstromverbrauch, Anteile an verschiedenen Energieträgern, Abwärme-Kennzahlen und direkte Treibhausgasemissionen. Sämtliche übermittelten Informationen sollen im Energieeffizienzregister gespeichert werden und der Öffentlichkeit über eine digitale Plattform zur Verfügung stehen – sensible Daten ausgenommen.
Ferner sollen Betreiber von Rechenzentren dazu verpflichtet werden, auf ihrer Webseite bestimmte Informationen bezüglich der anfallenden unmittelbaren Abwärme zu veröffentlichen.
Der Referentenentwurf nimmt in Teilen auch Pläne der EU-Energieeffizienzrichtlinie vorweg, die die Europäische Kommission 2021 als Teil ihres „Fit für 55“-Pakets im Entwurf vorgelegt hat und ein Baustein für die Erreichung der definierten Klimaziele sein soll. Energieeffizienz ist hierbei ein wesentlicher Faktor. Dass Deutschland nun jedoch mit einem eigenen Gesetz „voranprescht“, statt auf die Regeln der EU zu warten, sorgte ebenfalls für Kritik. Gegebenenfalls müsste das Energieeffizienzgesetz dann noch einmal überarbeitet werden, sobald die neue EU-Energieeffizienzrichtlinie in Kraft ist.
Laut einem Bericht des Handelsblatts vom 26. Oktober 2022 gab es in Bezug auf den Referentenentwurf Unstimmigkeiten zwischen dem Bundesbauministerium, dem Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima, sodass aktuell unklar ist, wann und in welcher Form das Gesetz durch das Bundeskabinett beschlossen wird.
Out-Law Analysis
16 Mar 2021