Out-Law Analysis Lesedauer: 3 Min.
10 Jun 2021, 7:00 am
Nach einem Gerichtsurteil herrscht unter Betreibern von Strommessstellen große Unsicherheit darüber, ob sie verpflichtet sind, alte Stromzähler durch neue, intelligente Messsysteme zu ersetzen und ob die neuen Systeme überhaupt verbaut werden dürfen.
Während sich der Rollout von intelligenten Messsystemen durch eine Gerichtsentscheidung zu verzögern droht, will die Bundesregierung die Anforderungen an solche Systeme nicht absenken. Das geht aus ihrer kürzlich veröffentlichten Antwort auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hervor. Die Standards schafften hohe Sicherheit und hohes Vertrauen in einen Smart-Meter-Rollout, heißt es darin. Zudem würden intelligente Messsysteme mit weniger Funktionen nicht den Bedürfnissen der Energiewende gerecht.
Die Anfrage der FDP bezog sich auf einen Rechtsstreit um die Zertifizierung der Systeme: Nach Paragraf 30 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) beginnt der verpflichtende Einbau – auch Roll-out genannt – von intelligenten Messsystemen, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den Vorgaben des MsbG genügen, und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dies feststellt.
Im Februar 2020 hatte das BSI in einer Allgemeinverfügung bekanntgegeben, dass drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den Voraussetzungen des Messstellenbetriebsgesetzes aus Sicht des BSI genügten. Somit sah es die Voraussetzungen für den Roll-out von intelligenten Messsystemen in Deutschland als erfüllt an und verpflichtete die grundzuständigen Messstellenbetreiber, ihre Messstellen innerhalb bestimmter Zeiträume mit den intelligenten Stromzählern auszurüsten. Die Behörde verbot damit gleichsam den Einbau anderer Messsysteme. Hiergegen klagten einige Marktteilnehmer.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied am 4. März mit einem Eilbeschluss, dass die intelligenten Messsysteme seiner vorläufigen Einschätzung nach nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, da sie nicht in vorgeschriebener Form zertifiziert wurden. Insbesondere sei fraglich, ob die Geräte den nötigen Anforderungen an die Interoperabilität entsprechen – ob sie also Daten mit den Systemen anderer Hersteller austauschen können und dabei zugleich die Datenschutzbestimmungen einhalten. Die Verfügung des BSI, die grundzuständige Messstellenbetreiber zum Einbau der Systeme verpflichtet, sei daher voraussichtlich rechtswidrig. Die Pflicht zum Einbau der Systeme setzte das OVG Münster vorläufig aus. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus.
Seither stehen Energieversorger vor der Frage, ob die gesetzlichen Pflichten zur Ausstattung von Strommessstellen mit intelligenten Messsystemen aktuell bestehen oder nicht. Fraglich ist insbesondere, ob die Pflichten nur für Messstellenbetreiber ausgesetzt sind, die gegen die Verfügung des BSI geklagt hatten, oder ob die Entscheidung des OVG Münster für den gesamten Markt gilt.
Somit stehen grundzuständige Messstellenbetreiber, die nicht geklagt haben, nun vor einem Problem: Um ihre Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber nicht zu gefährden, müssen sie innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der technischen Möglichkeit durch das BSI, und Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit, mindestens zehn Prozent der auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausrüsten. Zugleich dürfen nicht zertifizierte Geräte nach MsbG jedoch nicht verbaut werden. Solange also keine endgültige Entscheidung darüber fällt, ob die am Markt verfügbaren Systeme ordnungsgemäß durch das BSI zertifiziert wurden und zugleich nicht klar ist, ob die Pflicht zum Einbau der Systeme nur für klagende Parteien ausgesetzt ist oder für alle, befinden sich grundzuständige Messstellenbetreiber, die nicht geklagt haben, in einer Patt-Situation.
Das OVG Münster warnt in seinem Eilbeschluss selbst davor, dass die Annahme, es könne bereits mit dem Roll-out begonnen werden, solange die Interoperabilität der Geräte nicht hinreichend nachgewiesen ist und diese daher nicht vollständig zertifiziert wurden, schwere Folgen haben könnte. Denn sollten sich die Smart-Meter im folgenden Verfahren als nicht interoperabel erweisen, könnte es im schlimmsten Fall dazu kommen, dass der Roll-out rückgängig gemacht werden muss, was zusätzliche Kosten verursachen würde. Dies habe der Gesetzgeber mit Sicherheit nicht billigend in Kauf nehmen wollen, so das Gericht.
Dabei geht das Oberverwaltungsgericht Münster nicht nur davon aus, dass sich die BSI-Feststellung als „Allgemeinverfügung bei der im Eilverfahren gebotenen vorläufigen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist“, Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 sei zudem „unwirksam“ und beschreibe nicht die derzeit geltenden Interoperabilitätsanforderungen.
Zudem hatte das BSI seine Allgemeinverfügung auf den Einbau von intelligenten Messsystemen auf Zählerpunkte bei Letztverbrauchern beschränkt, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Auch diese Beschränkung auf bestimmte Fallgruppen hält das OVG Münster nach seiner vorläufigen Einschätzung für nicht konform mit der gesetzlichen Systematik des MsbG.
Die Bundesnetzagentur teilte mit, sie habe die Auswirkungen des Eilbeschlusses bisher nicht abschließend bewertet, stehe jedoch hierzu in engem Austausch mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem BSI.
Die Bundesregierung zieht sich in ihrer oben genannten Antwort darauf zurück, dass die Entscheidung des OVG Münster nach ihrer Einschätzung „unmittelbar“ nur im Verhältnis zur dortigen Klägerin wirke – ohne näher auszuführen, was das bedeuten soll. Dabei lassen die Entscheidungsgründe des OVG Münster durchaus auch den Schluss zu, dass die Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme für den gesamten Markt in ihrer Wirkung aufgehoben sein könnte.