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BGH: Klausel zur schweigenden Zustimmung bei AGB-Änderung unwirksam


Der Bundesgerichtshof hat Klauseln für unwirksam erklärt, die vorsehen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen uneingeschränkt geändert werden können, ohne dass Kunden dem aktiv zustimmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank unwirksam sind, wenn diese ohne Einschränkungen festlegen, dass Kunden einer Änderung der AGB zustimmen, indem sie auf deren Ankündigung nicht reagieren. In so einem Fall spricht man auch von stillschweigender Zustimmung oder Zustimmungsfiktion.

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft eine branchenübliche Praxis und wirkt sich auf unzählige bestehende Verträge aus“, so Mark Leonard, Experte für Banken- und Finanzrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Sie betrifft insbesondere per AGB eingeführte Entgelte für die Kontoführung. Ob die finanziellen Folgen für den individuellen Vertrag so erheblich sind, dass im größeren Umfang mit Kundenklagen zu rechnen ist, bleibt abzuwarten.

In dem Fall (Aktenzeichen XI ZR 26/20), über den der BGH nun entschied, ging es um die AGB einer Bank. Darin hieß es unter dem Punkt „Änderungen“ konkret: „Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.“ Unter dem Punkt „Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen“ wurde der Satz wiederholt und bezog sich somit auf die Änderung von Gebühren.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen die Klausel geklagt, das Verfahren ging durch mehrere Instanzen bis vor den BGH. Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Köln hatten die Klage abgewiesen, der BGH gab den Verbraucherschützern nun jedoch Recht. Er erklärte die Klauseln in dieser Form für ungültig, da sie sich nicht nur auf eine Anpassung einzelner Details der AGB bezogen, sondern eine Änderung der gesamten AGB ermöglichten. „Die Klauseln, die so auszulegen sind, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen, halten der eröffneten AGB-Kontrolle nicht stand“, teilte der BGH am Dienstag mit.

Auch die auf das Entgelt beschränkte Wiederholung der Klausel sei unwirksam, da sie der Bank eine Möglichkeit böte, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position der Bankkunden zu entwerten, so der BGH. Eine bloße Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung ohne ausdrückliches Einverständnis reiche für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen nicht aus. Mit dieser Bewertung folgt der BGH einer ähnlichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem letzten November

„Der Bundesgerichtshof begründet die Entscheidung mit allgemeinen Vorschriften der AGB-Kontrolle. Daraus folgt, dass der Grundgedanke der Entscheidung auch vergleichbare Zustimmungsfiktionen in Verbraucherverträgen anderer Branchen betreffen dürfte“, so Johanna Weißbach, Expertin für Rechtsstreitigkeiten im Bereich Finanzdienstleistungen bei Pinsent Masons. „Unternehmen – auch außerhalb der Finanzbranche – sollten künftig nicht nur ihr Vorgehen bei AGB-Änderungen umstellen, sondern auch zeitnah prüfen, welche bereits erfolgten Änderungen der AGB aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Risiko darstellen könnten und was bei einer Unwirksamkeit Inhalt der betroffenen Verträge wäre.“

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