Out-Law News Lesedauer: 2 Min.
21 Apr 2020, 9:15 am
Mietwagenfirmen müssen keine Urheberrechtsgebühren an Verwertungsgesellschaften zahlen, weil ihre Autos über Radios verfügen. Experten kritisieren, dass dennoch viele Fragen offen bleiben.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass Mietwagenfirmen keine öffentliche Wiedergabe begehen, wenn sie Fahrzeuge vermieten, in denen sich ein Radio befindet. Folglich schulden sie auch keine urheberrechtlichen Gebühren für besagte Empfangsmöglichkeit.
Hintergrund der Entscheidung sind zwei Streitfälle, die dem EuGH durch den Obersten Gerichtshof Schwedens vorgelegt wurden: Im Ersten Fall streiten die schwedische Verwertungsgesellschaft der Musik-Komponisten und -Verlegern (Stim) und eine schwedische Mietwagenfirma um fällige Gebühren, im zweiten Fall begehrt eine andere Mietwagenfirma die Feststellung, dass sie der Schwedische Organisation für die Verwaltung der Leistungsschutzrechte von Künstlern (SAMI) keine urheberrechtlichen Entgelte schuldet.
In den vergangenen Jahren hat der EuGH den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ stetig ausgeweitet und bisweilen auch den Vertrieb von Media Playern als Akt der öffentlichen Wiedergabe angesehen. Ein mit einem Radio ausgestattetes Fahrzeug könnte man als großen Media-Player verstehen. „Abzugrenzen ist das Ganze jedoch von der Bereitstellung der bloßen Empfangsinfrastruktur, die bislang keine urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellt. In diesem Spannungsfeld bewegt sich die vorliegende Entscheidung“, so Dr. Nils Rauer, Experte für Urheberrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law.
Der EuGH stellte mit seinem Urteil klar, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des EU-Rechts nicht vorliegt, denn die Mietwagenfirmen stellen mit den Radioanlagen lediglich Geräte zum Empfang, aber nicht die Werke selbst zur Verfügung. Die Geräte ermöglichen zwar die öffentliche Wiedergabe, stellen aber in sich selbst keine öffentliche Wiedergabe dar, so der EuGH.
„Das Urteil überzeugt im Ergebnis“, so Dr. Rauer. „Der Begriff der ‚öffentlichen Wiedergabe‘ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft darf nicht über die Maßen ausgedehnt werden. Insbesondere sollten die Grenzen hin zur bloßen Bereitstellung der Infrastruktur möglichst nicht verschwimmen.“
Zu bemängeln sei jedoch, dass die Richter nicht viel über die Kriterien sagen, die den vorliegenden Fall von denjenigen unterscheiden, bei denen ein Akt der öffentlichen Wiedergabe bestätigt wurde. Insbesondere eine genauere Abgrenzung zum Urteil im Fall Filmspeler aus dem Jahr 2017 wäre sinnvoll gewesen, so Dr. Rauer.
Im damaligen Fall hatte ein Unternehmer in den Niederlanden Streaming-Geräte verkauft, die so konfiguriert waren, dass sie Käufern direkten Zugriff zu den Inhalten illegaler Film-Plattformen gewährten. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass darin bereits eine „öffentliche Wiedergabe“ bestand.
„Der Gerichtshof hätte darauf hinweisen können, dass im Fall Filmspeler die gesamte Einstellung des Geräts und die installierte Software als illegaler Zugangspunkt zu urheberrechtlich geschützten Werken dienen sollte. Bei Mietwagen ist dies natürlich nicht der Fall“, so Dr. Rauer.
Darüber hinaus geht die Begründung des EuGH nicht näher darauf ein, wie die Richtlinie zur Informationsgesellschaft in Fällen auszulegen ist, in denen es um Hotels, Warteräume für Zahnärzte und Rehabilitationstrainingszentren geht, die über Radioanlagen oder Fernseher verfügen und Gästen oder Patienten so Zugang zu Sendeprogrammen gewähren.
Der EuGH bejaht in solchen Fällen regelmäßig eine öffentliche Wiedergabe durch den Betreiber des Hotels, der Praxis oder des Reha-Zentrums. Dabei wird betont, dass die zentrale Rolle des Nutzers darin bestehe, dass er das geschützte Werk Personen zugänglich mache, die sich zwar im Sendegebiet der Sendung aufhalten, diese aber ohne die Tätigkeit des Nutzers nicht wahrnehmen können.
Diese Erklärung trifft auf den ersten Blick auch auf ein in ein Mietfahrzeug mit eingebautes Radio zu. „Es wäre mithin wünschenswert gewesen, der EuGH hätte hier deutlicher zum Ausdruck gebracht, worin die genauen Unterschiede seines Erachtens nach liegen“, so Dr. Rauer. „Wenn man sich Wohnmobile ansieht, die mit einem Radio oder Fernseher ausgestattet sind, liegt der Vergleich zu einem Hotelzimmer nahe. Der augenfälligste Unterschied ist die Tatsache, dass das Hotel das Signal proaktiv ins Zimmer liefert, was beim Empfang im Auto unnötig ist. Dennoch sind die Situationen nicht grundverschieden. Die Richter hätten daher ihre Überlegungen – auch wenn ihnen vom Ergebnis her zuzustimmen ist – in diesem Punkt erklären müssen.“