Out-Law News Lesedauer: 1 Min.
04 Mar 2021, 9:07 am
Damit wird den europäischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ermöglicht, sich zu etwaigen EU-Maßnahmen zu äußern, die die Arbeitsbedingungen auf in der EU aktiven digitalen Arbeitsplattformen verbessern sollen.
Nachdem das Bundesarbeitsministerium bereits im Dezember ein Eckpunktepapier veröffentlicht hat, das sich mit Arbeitsverhältnissen in der Plattformökonomie auseinandersetzt, rückt nun auch die EU-Kommission das Thema in den Fokus und hat eine Konsultation der europäischen Sozialpartner – der europäischen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften – eingeleitet, um herauszufinden, wie nach deren Ansicht die Arbeitsbedingungen von Menschen verbessert werden können, die über digitale Plattformen als sogenannte Crowd- oder Gigworker arbeiten.
Crowdworker sind Personen, die Arbeitsaufträge annehmen, die über eine digitale Plattform einer unbestimmten Anzahl von Plattformnutzern (Crowd) angeboten werden. Die meist als Selbständige tätigen Crowdworker können die Arbeitsaufträge per Mausklick übernehmen und ausführen. Das Angebotsspektrum reicht, je nach Plattform, von IT-Programmierung bis zur Haushaltshilfe.
„Da das Arbeiten in Form des so genannten Crowdworkings in Europa zunehmend populärer wird, ergibt es durchaus Sinn, dass notwendige Regelungen auf europäischer Ebene getroffen werden, um die gleichen Marktchancen und die grenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der EU zu erhalten“, so Sarah Klachin, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law.
Die Plattformarbeit entwickelt sich laut EU-Kommission in immer mehr europäischen Wirtschaftszweigen rasant und hat durch die COVID-19-Krise noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen: Ohne bestimmte Plattformen wäre es im Lockdown kaum möglich gewesen, den Zugang zu Dienstleistungen sicherzustellen, so die EU-Kommission zu ihrer Initiative.
„Das Crowdworking bietet Unternehmen neue Möglichkeiten, Aufträge schnell, flexibel und nach speziellen Fähigkeiten sortiert zu vergeben, ohne sich gleich dauerhaft binden zu müssen“, so Manfred Schmid, Experte für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons. „Die Tätigkeitsbereiche sowie auch die Geschäftsmodelle der Crowdworking-Plattformen unterscheiden sich jedoch stark. Je nach Modell können sich daher Risiken einer Scheinselbstständigkeit ergeben. Dies nicht zuletzt auch aufgrund des kürzlich ergangenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts.“
Im Fall eines Crowdworkers, der regelmäßig Arbeitsaufträge über eine Crowdworking-Plattform annahm, entschied das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2020, dass der damals klagende Crowdworker ein Arbeitnehmer der Plattform war – obgleich die zwischen Plattform und Crowdworker bestehende Vertragsgrundlage dies keinesfalls vorsah.
Laut EU-Kommission kann Crowdworking „mehr Flexibilität, neue Beschäftigungs- und zusätzliche Einkommensmöglichkeiten bieten – auch für Menschen, die auf dem traditionellen Arbeitsmarkt möglicherweise nur schwierig Zugang finden.“ Allerdings seien bei bestimmten Arten von Plattformarbeit die Arbeitsbedingungen prekär, die vertraglichen Vereinbarungen seien nicht transparent und verlässlich genug, es fehle an Sicherheit, Gesundheitsschutz und einem angemessenen Sozialschutz.
„Das Thema Crowdworking geht nun also in die nächste Runde und die Entwicklung sollte sowohl von den Unternehmen, die diese Plattformen nutzen, als auch von den Crowdworking-Plattformen und nicht zuletzt natürlich auch von den Crowdworkern selbst, unbedingt verfolgt werden“, so Klachin.