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20 Nov 2024, 5:28 pm
Der Bundesgerichthof (BGH) hat gestern einen Fall eines Bankkunden verhandelt und entschieden, dessen Bank die Gebühren für seine zwei Girokonten und eine Bankkarte im Januar 2018 angehoben hatte. Zuvor hatte sie ihn im Oktober 2017 über die Anhebung informiert. Der Kunde kündigte daraufhin eines der beiden Konten, widersprach der Gebührenerhöhung für das andere jedoch nicht und führte dieses weiter.
Die Bank zog daraufhin ab dem Jahr 2018 die erhöhten Gebühren ein. Grundlage hierfür war eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, wonach für eine Gebührenerhöhung keine aktive Zustimmung der Kunden nötig ist, sondern ein Schweigen auf eine entsprechende Information ausreichte.
Bereits im April 2021 hatte der BGH entschieden, dass derartige Klauseln – die von zahlreichen Banken verwendet wurden – unwirksam sind, ebenso dann auch die auf derartigen Klauseln basierenden Gebührenerhöhungen. Kunden haben daher gegebenenfalls Anspruch auf die Rückzahlung der eingezogenen Gebühren haben.
Im Fall, der nun dem BGH vorlag, widersprach der Kunde im Juli 2021 der Gebührenerhöhung und klagte später auf Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 Euro.
Das mit dem Fall betraute Amtsgericht wies die Klage ab, auch in der Berufung blieb der Kläger erfolglos. Das Berufungsgericht zog in seinem Urteil die vom BGH entwickelte sogenannte Dreijahreslösung heran und lehnte mit dieser Begründung den Rückzahlungsanspruch ab. Die Dreijahreslösung geht auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2012 zurück. Damals ging es um unwirksame Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen.
„Nach der Dreijahreslösung des BGH können Kunden Zahlungen, die auf unwirksame Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen gestützt sind, nicht mehr zurückfordern, wenn sie diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet haben. Der BGH geht hierbei den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung, um die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstandene Vertragslücke zu schließen. Der BGH kommt bei der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt. Es gilt hingegen nicht der Anfangspreis, wie er bei Vertragsschluss vereinbart war,“ so Johanna Weißbach, Expertin für Massenverfahren bei Pinsent Masons.
Das Berufungsgericht wendete die Dreijahreslösung auch auf den Fall des Bankkunden an und kam zu dem Schluss, dass seine Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden konnten. Gegen diese Entscheidung ging der Kunde vor dem BGH in Revision.
Der BGH schloss sich dem Urteil des Landgerichts nicht an und entschied zum einen, dass der Bankkunde Anspruch auf die Rückzahlung der Entgelte hat. Anders, als die Bank vertrat, habe der Kläger nicht durch die Weiternutzung seines Kontos nach der Gebührenerhöhung der Erhöhung wirksam zugestimmt. Ein Konto zu führen und zu nutzen sei „von essentieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben“, so der BGH. Die Nutzung eines Girokontos allein sei deshalb „kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank“, sondern entspräche lediglich den Erfordernissen des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs.
Zum anderen übertrug der BGH die vom Berufungsgericht angenommene Dreijahreslösung nicht auf die Bankgebühren. Der Umstand, dass der Kunde die höheren Gebühren drei Jahre lang widerspruchslos gezahlt habe, führe nicht dazu, dass die Bank die Entgelte behalten darf. Eine ergänzende Auslegung des Vertrags sei nicht erforderlich, denn während die Preisanpassungsklauseln in den Energielieferverträgen den Inhalt eines Vertrages bestimmen, gelte dies für die unwirksamen Zustimmungsfiktionsklauseln nicht. Vielmehr kommt das Gesetz zur Anwendung, das eine Willenserklärung des Kunden erfordert.
„Der BGH argumentiert weiter, dass Banken angesichts der dreijährigen Verjährungsfrist und wegen der Möglichkeit, Verträge bei Nichtzustimmung des Kunden zu kündigen, nicht unzumutbar belastet seien. Rückzahlungsansprüche sind also auch ohne Anwendung der Dreijahresregel zeitlich Grenzen gesetzt,“ so Johanna Weißbach.