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EuGH wegen Daten- und Strahlenschutz bei Smart Metern befragt

SEO smart meter installation by Gerard BottinoSOPA ImagesLightRocket via Getty Images

Smart meter wird installiert. Foto von Gerard Bottino/SOPA Images/LightRocket via Getty Images


Das österreichische Landesgericht St. Pölten hat den EuGH in einem Fall um seine Einschätzung gebeten, bei dem es um die Strahlung und die Datenschutz-Konformität von sogenannten Smart Metern geht.

Smart Meter sind Stromzähler, die den Stromverbrauch digital messen und die Daten an den Messtellenbetreiber übermitteln. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich werden immer mehr Smart Meter in Haushalten verbaut. Sie ersetzen die alten, Analogen Stromzähler, die vor Ort abgelesen werden müssen.

In dem Fall, der nun dem EuGH vorgelegt wurde, geht es um die Netz Niederösterreich GmbH, die das niederösterreichischen Stromnetz betreibt und im Haus eines Endverbrauchers einen alten und nicht mehr geeichten Stromzähler gegen einen Smart Meter austauschen will. Sie beruft sich hierbei auf Paragraf 83 Absatz 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -Organisationsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung des Österreichischen Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einführung intelligenter Messgeräte festgelegt wird.

Der Endverbraucher verweigert den Einbau eines Smart Meters mit der Begründung, dass die Form der Datenübermittlung nicht die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfülle, weil keine sichere Datenübertragung gewährleistet werde und Daten teilweise unverschlüsselt übermittelt würden. So könne man beispielsweise mit einem sogenannten PLC Sniffer in jedem Haus die Smart Meter-Daten der Nachbar-Smart Meter und, je nach Position im Netzsystem, sogar aller Smart Meter im selben Trafonetz mitlesen und aufzeichnen. Auch gebe es keine voreingestellte Opt-Out-Variante bei den Messgeräten. Stattdessen müsse der Kunde selbst aktiv seine Zustimmung zur Datenübermittlung verweigern und die entsprechende Funktion ausschalten oder ausschalten lassen.

Auch befürchtet der Endverbraucher gesundheitliche Schäden durch erhöhte Strahlung. Der Stromnetzbetreiber verwende Smart Meter mit Powerline-Übertragung, wobei die zu übertragenden Daten in Frequenzen umgewandelt und damit sozusagen „Huckepack“ auf das bestehende Stromnetz überlagert würden, wodurch alle vorhandenen elektrischen Leitungen und die daran angeschlossenen Geräte im Haus vermehrt Elektrosmog abgeben würden.

In erster Instanz hatte sich das Bezirksgerichtes Tulln mit dem Fall befasst. Es war zu dem Schluss gekommen, dass die Netz Niederösterreich GmbH den Smart Meter einbauen dürfe, da die Messstelle im Haus des Endverbrauchers dem Unternehmen gehöre. Der Endverbraucher sei verpflichtet, den Zählerausbau vornehmen zu lassen, sofern er weiterhin Strom über das Netz der Netz Niederösterreich GmbH beziehen möchte. Die Privatperson legte gegen dieses Urteil Berufung vor dem Landesgericht St. Pölten ein und schlug dem Gericht vor, in der Sache den EuGH um seine Einschätzung zu bitten.

Das Gericht fragt den EuGH unter anderem, ob die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie so auszulegen ist, dass ein Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, berücksichtigen muss und in diesem Fall verpflichtet ist, dem Endverbraucher statt eines intelligenten Messsystems einen konventionellen Zähler zur Verfügung zu stellen.

Auch möchte es wissen, ob die ePrivacy-Richtlinie so auszulegen ist, dass der Begriff „elektronisches Kommunikationsnetz“ auch auf ein Stromnetz anzuwenden ist, wenn darüber Daten übertragen werden, darunter auch Verbrauchsdaten und persönliche Daten.

Auch erkundigt sich das Gericht, ob die DSGVO und die Grundrechtecharta der EU dahingehend auszulegen sind, dass sie der österreichischen Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung entgegenstehen, der zu Folge nur die jeweilige Konfiguration des Ableseintervalls für den Endverbraucher ersichtlich sein muss, nicht aber, ob der Netzbetreiber einen „begründeten Einzelfall“ erkannt hat und Daten des Endverbrauchers vor dem festgelegten Intervall abgerufen hat.

Das Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten wurde bis zum Eingang der Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.

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