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Verlängerung der Frequenzen soll die Mobilfunkversorgung verbessern


Die jüngste Entscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA), Frequenznutzungsrechte für den Mobilfunk übergangsweise um fünf Jahre zu verlängern, sei ein wichtiger Schritt, um die Mobilfunkversorgung zu verbessern und den Wettbewerb zu fördern, so die Begründung der Entscheidung.

Die BNetzA hat kürzlich beschlossen, die Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 800 Megahertz (MHz), 1.800 MHz und 2.600 MHz zu verlängern. Diese Entscheidung, die auch darauf abzielt, die Laufzeiten der Nutzungsrechte mit später auslaufenden Nutzungsrechten anzugleichen, ist mit verschiedenen Verpflichtungen, namentlich Versorgungsauflagen und Verhandlungsgebot, für die Mobilfunknetzbetreiber verbunden, die den Ausbau vorantreiben und den Wettbewerb fördern sollen.

Konkret sollen ab 2030 bundesweit mindestens 99,5 % der Fläche mit mindestens 50 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) und ab 2029 in jedem Bundesland mindestens 99 % der Haushalte in dünn besiedelten Gemeinden mit mindestens 100 Mbit/s versorgt sein. Außerdem sollen ab 2029 alle Bundesstraßen mit mindestens 100 Mbit/s und alle Landes- und Staatsstraßen sowie Binnenwasserstraßen des Kernnetzes des Bundes mit mindestens 50 Mbit/s versorgt werden. Für Kreisstraßen sieht die Auflage zudem eine Versorgung mit mindestens 50 Mbit/s ab 2030 vor.

Dr. Marc Salevic, Experte für Telekommunikationsrecht bei Pinsent Masons, kommentiert: „Die BNetzA zielt mit ihrer Entscheidung insbesondere auf eine Stärkung des ländlichen Raums ab. Die Erwartung ist, dass sich durch die Verlängerung der Frequenzen, die Mobilfunkversorgung in bislang unterversorgten Gebieten verbessert. Die spezifischen Versorgungsauflagen für den ländlichen Raum und die Flächenauflage sollen gleichwertige Lebensverhältnisse in der Stadt und auf dem Land schaffen.“

Ein weiterer wichtiger Aspekt der BNetzA-Entscheidung ist das Verhandlungsgebot mit Diensteanbietern und virtuellen Netzbetreibern (MVNO). Danach sind die Mobilfunknetzbetreiber verpflichtet, mit Diensteanbietern und MVNO über die Nutzung der Frequenzen zu verhandeln, um den Wettbewerb zu fördern und die Vielfalt der angebotenen Dienste zu erhöhen.

Dr. Benedikt Beierle, Experte für Telekommunikationsrecht bei Pinsent Masons: „Die BNetzA erlässt das Verhandlungsgebot, obwohl sie den Wettbewerb sowohl auf dem Vorleistungsmarkt als auch auf dem Endkundenmarkt als hinreichend wirksam ansieht. Anders gewendet lässt sich aber auch sagen, dass der bestehende Wettbewerb keine weitergehende Diensteanbieterverpflichtung rechtfertigt.“

Die Verhandlungen sollen diskriminierungsfrei und technologieneutral geführt werden. Zur weiteren Konkretisierung hat die BNetzA „Leitplanken“ aufgestellt.

„Die Leitplanken enthalten allerdings ebenfalls überwiegend unbestimmte Rechtsbegriffe“, ergänzt Dr. Marc Salevic. Vertragslaufzeiten sollen etwa fair und angemessen sein, so dass Diensteanbieter und MVNO in die Lage versetzt werden, die im Zuge des Vertrages getätigten Investitionen innerhalb der regulären Vertragslaufzeit zu amortisieren.

Neben dem Verhandlungsgebot mit Diensteanbietern und MVNO hat die BNetzA als weitere Maßnahme zugunsten von 1&1 u. a. auch ein Verhandlungsgebot zur sogenannten kooperativen, gemeinsamen Nutzung von Frequenzen unterhalb 1 Gigahertz festgelegt. Die drei großen Netzbetreiber sollen künftig in bestimmten Umfang über die Mitnutzung dieser Frequenzen verhandeln müssen, wo 1&1 ihr Netz ausbaut.

Darüber hinaus ist jeder Mobilfunknetzbetreiber im Rahmen des Telekommunikations- und Kartellrechts verpflichtet, auf Nachfrage über Kooperationen, die den Ausbau und die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen sowie die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen umfassen, diskriminierungsfrei zu verhandeln.

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