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29 Nov 2022, 8:26 am
Somit haben nun sowohl der Rat der Europäischen Union als auch das Europäische Parlament die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD) angenommen, die die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ablösen wird. Mit der neuen Richtlinie sollen Unternehmen verpflichtet werden, regelmäßig Informationen über die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit offenzulegen. Dies soll dem Parlament zufolge „Greenwashing ein Ende setzen, die soziale Marktwirtschaft in der EU stärken und den Grundstein für weltweite Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung legen“. Im Juni hatten der Europäische Ministerrat und das Europäische Parlament bereits eine politische Einigung über die CSRD erzielt.
Die neuen EU-Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten für alle „großen“ EU-Unternehmen, unabhängig davon, ob sie an der Börse notiert sind, sowie für alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs), mit Ausnahme von „Kleinstunternehmen“. Als „groß“ gelten alle Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: mehr als 250 Beschäftigte, eine Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro, ein jährlicher Umsatz von über 40 Millionen Euro.
Als „Kleinstunternehmen“ gelten Unternehmen, die nicht jedenfalls zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: mehr als zehn Mitarbeiter, eine Bilanzsumme von über 350.000 Euro, ein jährlicher Nettoumsatzerlös von mehr als 700.000 Euro. Zusätzlich werden kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen erfasst sowie schließlich auch Nicht-EU-Unternehmen, die mindestens 150 Millionen Euro Jahresumsatz in der EU erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben.
Das Parlament geht davon aus, dass fast 50.000 Unternehmen in der EU von der neuen Richtlinie erfasst werden. „In Deutschland wird die Berichtspflicht rund 15.000 Unternehmen direkt betreffen, darüber hinaus werden tausende weitere Unternehmen indirekt betroffen sein, vor allem, wenn sie Lieferanten oder Kreditnehmer berichtspflichtiger Unternehmen oder Banken sind“, ergänzt Markus Joachimsthaler, Experte für Kapitalmarktrecht bei Pinsent Masons.
Die CSRD soll dem Parlament zufolge Mängel der NFRD beheben, da die darin festgeschriebenen Regeln „als weitgehend unzureichend und unzuverlässig angesehen werden“. Die NFRD verpflichtet Versicherungen, Banken und große kapitalmarktorientierte Unternehmen bereits seit 2017 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die bereitgestellten Informationen seien jedoch lückenhaft, schwer zu vergleichen und für Investoren nicht ausreichend hilfreich, wenn sie entscheiden, in welche Unternehmen sie investieren wollen, so das Parlament.
Mit der CSRD werden die vorgegebenen Berichtsinhalte daher ausgeweitet, verbindliche europäischen Berichtstandards (ESRS) sollen die Vorgaben konkretisieren. Mit der stufenweisen Erarbeitung der ESRS wurde die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) beauftragt. Sie werden sich aus drei Bausteinen zusammensetzen: sektorunabhängigen, sektorspezifischen und organisationsspezifischen Standards. Auch Standards für kleine und mittlere Unternehmen sind in Form von delegierten Rechtsakten in Planung und sollen bis Ende Oktober 2023 erstellt werden.
„Den ESRS kommt eine Schlüsselrolle zu und entsprechend stellen wir ein großes Interesse an der Arbeit der EFRAG fest“, merkt Christian Lütkehaus, Experte für ESG bei Pinsent Masons, an. „Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auch sehr genau beobachtet, inwieweit sich die ESRS an relevanten internationalen Empfehlungen und Regelwerken orientieren und hier vor allem denen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD).“
Fest steht allerdings schon jetzt, dass Unternehmen in ihren Berichten künftig die gesamte Wertschöpfungskette in den Blick nehmen und genau definierte Kennzahlen liefern müssen. Hierdurch sollen die bereitgestellten Informationen einheitlicher werden und sich leichter vergleichen lassen. Außerdem sollen die Nachhaltigkeitsberichte künftig auch einer externen Prüfung durch einen akkreditierten unabhängigen Prüfer unterliegen. Dadurch soll erstmals die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Finanzberichtserstattung gleichgestellt werden.
Die Europäische Kommission hatte den Vorschlag für die CSRD bereits im April 2021 vorgelegt.
Nachdem der Rechtsakt nunmehr offiziell angenommen wurde, wird er voraussichtlich in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage danach in Kraft. Anschließend haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.
Die neuen Regeln der CSRD sollen jedoch erst ab 2024 stufenweise zur Anwendung kommen: Unternehmen von öffentlichem Interesse, die mehr als 500 Mitarbeiter haben und damit bereits von der NFRD erfasst werden, müssten dann 2025 ihren ersten Bericht für das vorherige Geschäftsjahr anhand der Vorgaben der CSRD vorlegen. Große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD, aber zukünftig der CSRD unterliegen, müssten 2026 zum ersten Mal für das vorige Geschäftsjahr berichten. Börsennotierte kleinere und mittlere Unternehmen müssten ihre Berichte 2027 erstmals vorlegen, können sich aber bis 2028 von dieser Verpflichtung befreien lassen. Für Nicht-EU-Unternehmen gilt die CSRD erst ab dem Jahr 2028, den ersten Bericht müssen sie dann 2029 vorweisen.
„Gerade wachstumsstarke Unternehmen müssen auf die Kriterien ‚Mitarbeiter‘, ‚Umsatz‘ und ‚Bilanzsumme‘ achten, damit sie rechtzeitig der Berichtspflicht nachkommen. Hierfür ist es unerlässlich, dass die betroffenen Unternehmen bereits jetzt jedenfalls alle relevanten Entwicklungen im Auge behalten und erforderlichenfalls auch erste Vorbereitungen treffen“, betont Markus Joachimsthaler.