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22 Dec 2021, 3:55 pm
Die EU-Kommission will die Arbeitsbedingungen von Menschen verbessern, die über digitale Plattformen als sogenannte Crowd- oder Gigworker arbeiten, und hat einen entsprechenden Vorschlag für eine neue Richtlinie veröffentlicht.
Die neuen Vorschriften sollen vor allem zur Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit in der Plattformwirtschaft beitragen. Die EU-Kommission teilte mit, sie wolle sicherstellen, dass Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, die „ihnen zustehenden Arbeitnehmerrechte und Sozialleistungen“ in Anspruch nehmen können.
Crowdworker sind Personen, die Arbeitsaufträge annehmen, die über eine digitale Plattform einer unbestimmten Anzahl von Plattformnutzern (Crowd) angeboten werden. Die meist als Selbständige tätigen Crowdworker können die Arbeitsaufträge per Mausklick übernehmen und ausführen. Das Angebotsspektrum reicht, je nach Plattform, von IT-Programmierung bis zur Haushaltshilfe.
Die Richtlinie zu Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (PDF/ 571 KB) enthält eine Liste von Kontrollkriterien, mit deren Hilfe künftig sowohl Plattformen als auch Crowdworker selbst feststellen können, ob es sich bei ihrer Geschäftsbeziehung um ein Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis handelt. Erfüllt die Plattform mindestens zwei der Kriterien, wird davon ausgegangen, dass die Crowdworker ihre Arbeitnehmer sind und ihnen die damit verbundenen Rechte zustehen. Dazu gehören geregelte Arbeitszeiten, ein Anspruch auf Kranken- und Sozialversicherung sowie gegebenenfalls ein Tarif- oder Mindestlohn. Die Richtlinie sieht vor, dass Plattformen diese Einstufung anfechten können, wobei sie nachweisen müssten, dass kein Beschäftigungsverhältnis besteht.
Steffen Kampeter, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), kritisierte den Vorschlag: „Der Richtlinienvorschlag der Kommission gibt leider eine europäische Einheitslösung für die vertragliche Einstufung von Plattformtätigen vor, obwohl sich die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten deutlich unterscheiden. Es werden unzureichend definierte Kriterien vorgeschlagen, um alle Plattformtätigen per EU-Gesetz zu traditionellen Arbeitnehmern zu machen. Der Vorschlag greift damit erheblich in das nationale Arbeitsrecht ein. Die Beweislastumkehr zulasten der Plattformunternehmen widerspricht der Darlegungs- und Beweislast im deutschen Prozessrecht.“
Nach Angabe der Kommission arbeiten bereits heute über 28 Millionen Menschen in der EU über digitale Arbeitsplattformen. Im Jahr 2025 wird mit 43 Millionen Beschäftigten gerechnet. Allerdings geht die EU-Kommission davon aus, dass 5,5 Millionen fälschlicherweise als Selbstständige eingestuft werden.
Im Fall eines Crowdworkers, der regelmäßig Arbeitsaufträge über eine Crowdworking-Plattform annahm, entschied das Bundesarbeitsgericht Ende letzten Jahres, dass der damals klagende Crowdworker ein Arbeitnehmer der Plattform war – obgleich die zwischen Plattform und Crowdworker bestehende Vertragsgrundlage dies keinesfalls vorsah.
Neben Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinselbständigkeit legt die Richtlinie Regeln für das sogenannte algorithmische Management fest. Dabei handelt es sich um eine Form des Personalmanagements, die sich auf Computersystemen stützt. Die Systeme sammeln Daten über die Arbeitsabläufe, analysieren sie und beurteilen anhand dessen die Produktivität der Mitarbeiter.
Im nächsten Schritt wird der Vorschlag der Kommission durch das Europäische Parlament und den Rat erörtert. Sollte der Vorschlag angenommen werden, hätten die Mitgliedstaaten sodann zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.