Out-Law News Lesedauer: 1 Min.
23 Mar 2020, 2:20 pm
Um ihre Zahlungsfähigkeit in der Corona-Krise aufrecht zu erhalten, sollten Unternehmen ihre Steuerzahlungen anpassen lassen, so ein Experte.
„In Zeiten von COVID-19 stehen Unternehmer vor enormen Herausforderungen“, so Steuerrecht-Experte Veit Kachelmann von Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Eine davon ist, die eigene Zahlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Das haben Bund und Länder bereits erkannt und bieten die Möglichkeit an, künftige Steuerzahlungen zu stunden. Allerdings sollten Unternehmer auch daran denken, sich bereits geleistete Steuervorauszahlungen erstatten zu lassen und so die eigene Liquiditätslage zu verbessern.“
Schon jetzt sei absehbar, dass das Corona-Virus die Wirtschaft belasten wird, so Kachelmann. Die Ertragsaussichten vieler Unternehmer hätten sich für das laufende Jahr deutlich verschlechtert. Das spiegelt auch der kürzlich veröffentlichte Geschäftsklimaindex des ifo Instituts wider. Er gilt unter Ökonomen als wichtigster Frühindikator für die Entwicklung der deutschen Wirtschaft. Nun ist der Index so stark zurückgegangen wie zuletzt 1991 und erreicht den niedrigsten Wert seit August 2009.
Ihre zurückgegangenen Erwartungen sollten Unternehmen auch steuerlich gegenüber dem Finanzamt geltend machen und veranlassen, dass Steuervorauszahlungen entsprechend herabgesetzt werden, so Kachelmann. Maßgebend für die Höhe der Vorauszahlungen ist die voraussichtliche Steuerschuld, die sich aus dem laufenden Steuerjahr ergeben wird. Eine Anpassung kann daher auch zur Folge haben, dass bereits geleistete Vorauszahlungen erstattet werden. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des zuständigen Finanzamts, ob Vorauszahlungen herabgesetzt werden. Dessen Zustimmung ist allerdings geboten, wenn beispielsweise die bereits geleisteten Vorauszahlungen die voraussichtliche Steuerschuld übersteigen. Zudem sind die Finanzämter angehalten, in Anbetracht der gegenwärtigen Lage großzügig zu verfahren, so Kachelmann.
„Unternehmer sollten jedoch beachten, dass dieses Hilfsmittel gegebenenfalls nur für den Übergang zur Anwendung kommen kann. Sollte sich die wirtschaftliche Lage wieder entspannen, kann das Finanzamt erneut die Anpassung der Steuervorauszahlung initiieren und vom Unternehmer die aktualisierte voraussichtliche Gewinnerwartung abfragen. Spätestens bei der abschließenden Steuerveranlagung muss dann die sich tatsächlich ergebene Steuerschuld bezahlt werden“, so Kachelmann.
Er rät Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage dazu, auch die Möglichkeit des Erlasses von Steuerschulden in Betracht zu ziehen. Kachelmann: „Wie die Finanzverwaltung in Zeiten des Coronavirus mit solchen Anträgen verfahren wird, ist noch unklar. Aus dem Umgang mit anderen Katastrophen ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung sich auch hier zeitnah positionieren wird.“
Out-Law News
16 Mar 2020