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Digital Markets Act veröffentlicht: „Unternehmen sollten Geschäftsmodelle überprüfen“


Nach der offiziellen Veröffentlichung des Digital Markets Act raten Experten „Online-Gatekeeper“ und Unternehmen, die mit ihnen zusammenarbeiten, dazu, ihre Geschäftsbeziehungen zu überprüfen.

Der Digital Markets Act (DMA) wurde Anfang des Jahres von den Gesetzgebungsorganen der EU beschlossen und nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Er reguliert das Verhalten von Betreibern zentraler Plattformdienste, die eine gewisse Größe erreicht haben und im DMA als „Gatekeeper“ oder auch „Torwächter“ bezeichnet werden. Der DMA, der im Deutschen auch als „Gesetz über digitale Märkte“ bekannt ist, wird am 2. November 2022 in Kraft treten, die meisten Bestimmungen darin werden ab dem 2. Mai 2023 gelten.

Dr. Laura Stammwitz, Expertin für Kartellrecht bei Pinsent Masons, rät Gatekeepern dazu, die sechsmonatige Übergangszeit zu nutzen, um ihre Geschäftsmodelle, Geschäftsbeziehungen und Verträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Außerdem sollten Unternehmen, die die Plattformen von Gatekeepern nutzen, das jeweils vereinbarte Geschäftsmodell überprüfen. „Auch sollten sie sich darauf vorbereiten, dass die Europäische Kommission künftig Informationen von ihnen in Bezug auf ihr Verhältnis zu den Gatekeepern anfragen könnte, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu überwachen“, so Dr. Stammwitz.

Der DMA gilt nur für zentrale Plattformdienste, die für in der EU niedergelassene Geschäftskunden oder für in der EU ansässige Endkunden angeboten werden. In den Rechtsvorschriften sind Kriterien festgelegt, nach denen bestimmt wird, welche Dienste unter die DMA-Vorschriften fallen. Die Kommission ist befugt, Unternehmen als Gatekeeper zu benennen, auch wenn ein Unternehmen selbst nicht der Auffassung ist, dass es die Kriterien erfüllt.

Gatekeepern, die dem DMA unterliegen, wird es untersagt sein, bestimmte in der Gesetzgebung vorgeschriebene Praktiken in Bezug auf ihre Kernplattformdienste anzuwenden. So dürfen Sie beispielsweise ihren gewerblichen Nutzern nicht untersagen, anderenorts Produkte oder Dienstleistungen zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten. Gatekeeper dürfen auch nicht die Nutzung der über ihre Plattform zur Verfügung gestellten Software von Unternehmensnutzern durch Endnutzer einschränken.

Weitere Verbote betreffen die Verwendung personenbezogener Daten von Nutzern für gezielte Werbung oder die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Diensten des gleichen Gatekeepers, sofern der Nutzer dem nicht zugestimmt hat.

Andere Bestimmungen betreffen die durch die Nutzung der Plattform generierten Daten gewerblicher Nutzer. Unter anderem ist die Nutzung vertraulicher Daten von gewerblichen Nutzern eingeschränkt. Zudem ist Werbetreibenden bei Bedarf kostenlos und in Echtzeit Auskunft über die Performance von Werbeanzeigen zu erteilen, die auf der Plattform geschaltet werden.

Weitere Vorschriften fördern die Interoperabilität auf Gatekeeper-Plattformen und ermöglichen es den Nutzern zu entscheiden, welche Software sie auf diesen Plattformen verwenden möchten. Gatekeeper können den Zugang zu Software von Drittanbietern auf ihren Plattformen jedoch weiterhin beschränken, wenn die Software „die Integrität der vom Gatekeeper bereitgestellten Hardware oder des Betriebssystems gefährdet.“

Während der DMA den generellen Rahmen für die neuen Regeln vorgibt, können und müssen weitere Einzelheiten zu den Anforderungen und zu den Verfahren, die für die Anwendung des Gesetzes relevant sind, in zusätzlichen Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Die Europäische Kommission hat die Befugnis, diese Rechtsakte vorzubereiten. Zudem hat sie bereits angekündigt, dass sie Durchführungsrechtsakte im ersten Quartal des nächsten Jahres veröffentlichen wird. Aus den Äußerungen der Kommission geht nicht klar hervor, worauf sich die ersten Durchführungsbestimmungen beziehen werden, aber es ist möglich, dass sie die Durchführung von Marktuntersuchungen im Rahmen des DMA regeln werden.

Gatekeepern drohen bei Verstößen gegen den DMA Sanktionen, darunter mögliche Geldbußen von bis zu zehn Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes. Bei wiederholten Verstößen kann die Strafe auf zwanzig Prozent des weltweiten Jahresumsatzes steigen. Verstößt ein Gatekeeper dreimal oder öfter gegen die neuen Regeln, kann die Kommission ein vorübergehendes Verbot von Transaktionen für das betreffende Unternehmen verhängen oder Veräußerungsauflagen erteilen.

Die Kommission wird auch für die Durchsetzung des DMA zuständig sein und soll hierin von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten unterstützt werden. In Deutschland wurde gerade erst ein Referentenentwurf zur 11. GWB-Novelle veröffentlicht, der unter anderem die rechtlichen Grundlagen dafür schaffen soll, dass das Bundeskartellamt bei der Durchsetzung des DMA behilflich sein kann. So wird das Bundeskartellamt durch die vorgeschlagene Gesetzesreform ermächtigt, Untersuchungen mit Blick auf Verstöße gegen die Vorschriften des DMA vorzunehmen.

Außerdem soll eine Möglichkeit zur gerichtlichen Durchsetzung des DMA in Deutschland eingeführt werden. „Konsequenterweise sollen die Vorschriften, die bislang die private Durchsetzung von Schadensersatz in Kartellfällen erleichtern, auch für Verfahren mit Bezug zum DMA gelten“, so Dr. Stammwitz.

Große Technologieunternehmen werden in mehreren Ländern der Welt zunehmend strenger reguliert. Das Vereinigte Königreich beispielsweise hat innerhalb der Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (Competition and Markets Authority) eine spezielle Einheit für digitale Märkte (Digital Markets Unit, DMU) eingerichtet, die die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften überwachen soll. Allerdings müssen die geplanten Rechtsvorschriften, die der DMU eine gesetzliche Grundlage und Durchsetzungsbefugnisse verleihen sollen, noch veröffentlicht werden.

„Unternehmen, die wahrscheinlich von der DMA betroffen sind, sind auch im Vereinigten Königreich tätig und müssen daher nach dem vollständigen Inkrafttreten der DMA im nächsten Jahr auf künftige Entwicklungen im britischen System der digitalen Regulierung achten und andere relevante Compliance-Verpflichtungen im Auge behalten“, so der Londoner Wettbewerbsrechtsexperte Tadeusz Gielas von Pinsent Masons.

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