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25 Jan 2022, 11:39 am
Am 15. August 2017 beantragte Air Berlin, die bis dahin zweitgrößte deutsche Fluggesellschaft, Insolvenz. Wenige Tage vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, am 28. Oktober 2017, stellte die Airline dann auch den Flugbetrieb ein. Am 1. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Zuge dessen nahm die Deutsche Emissionshandelsstelle des Umweltbundesamtes die der Air Berlin vorab zugeteilten Emissionszertifikate für den Zeitraum 2018 bis 2020 zurück. Der Insolvenzverwalter focht den Entscheid vor dem Verwaltungsgericht Berlin an. Dies legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH entschied nun, dass der Entzug der Zertifikate rechtmäßig war. Konkret heißt es in seinem Urteil (16 Seiten/567 KB), dass „wenn ein Luftfahrzeugbetreiber während der fraglichen Handelsperiode für Treibhausgasemissionszertifikate seine Luftverkehrstätigkeit einstellt, die Anzahl der ihm kostenlos zugeteilten Treibhausgasemissionszertifikate im Verhältnis zu dem Teil dieser Handelsperiode, in dem diese Tätigkeit nicht mehr ausgeführt wird, herabzusetzen ist.“
Bis sie ihre Flüge einstellte, unterlag Air Berlin dem europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS). Das EU-ETS ist das zentrale Politikinstrument zur Reduktion von Treibhausgasen: Alle großen Strom- und Wärme-Erzeuger sind verpflichtet, am EU-ETS teilzunehmen, ebenso bestimmte Bereiche der Industrie und seit 2012 auch Luftfahrzeugbetreiber.
Das System funktioniert, indem die EU eine Obergrenze (Cap) für die Treibhausgasemission festlegt. Die Emissionen aller Verpflichteten sind auf diese Gesamtmenge begrenzt. Ein klimapolitisch anspruchsvolles Cap sorgt dafür, dass das Recht, Treibhausgase zu emittieren, ein knappes Gut wird. Unternehmen, die zu den vom EU-ETS erfassten Branchen zählen, müssen für jede ausgestoßene Tonne an Treibhausgasen ein Emissionszertifikat der EU (European Union Allowance/EUA) besitzen.
Die EU gibt die Zertifikate auf zwei Wegen heraus: Mittels kostenlosem Zuteilungsverfahren und kostenpflichtiger Auktion. An den Auktionen kann jedes Unternehmen teilnehmen. Stößt ein Unternehmen mehr Treibhausgase aus, als durch die ihm kostenlos zugeteilten Zertifikate gedeckt wird, muss es Zertifikate bei den Auktionen ersteigern oder auf dem Sekundärmarkt nachkaufen, wo andere Unternehmen ihre nicht selbst benötigten Zertifikate weiterverkaufen. So wird für die verpflichteten Unternehmen ein Anreiz gesetzt, möglichst wenig Treibhausgase auszustoßen: Wer wenig emittiert, kann die von ihm nicht benötigten Zertifikate gewinnbringend versteigern. Wer viel emittiert, muss Zertifikate dazukaufen.
„Der Preis der Zertifikate ist zuletzt signifikant angestiegen und liegt aktuell bei über 80 Euro je Tonne CO2. Zuvor waren es 25 Euro je Tonne CO2. Ein Weiterverkauf der Zertifikate mag daher eine bedeutende Einnahmequelle sein, wenn Unternehmen die ihnen zugeteilten Zertifikate nicht benötigen“, so Alice Boldis, Expertin für Großprojekte im Energiesektor bei Pinsent Masons. „Jedoch hat die EU-Kommission im Rahmen ihres ‚Fit für 55‘-Pakets vorgeschlagen, dass die kostenlosen Kontingente an Zertifikaten für den Luftverkehr schrittweise bis Ende 2026 auslaufen.“
Der Insolvenzverwalter der Air Berlin legte vor dem EuGH dar, dass die Airline einige Monate vor der Einstellung ihres Flugbetriebs einen Großteil ihrer für 2017 zugeteilten Zertifikate verkauft habe – in der Erwartung, für 2018 weitere Zertifikate zu erhalten. Diese Zertifikate wollte die Airline nutzen, um für die Treibhausgas-Emissionen, die durch die im Jahr 2017 durchgeführten Flügen entstanden sind, aufzukommen.
Der Insolvenzverwalter versuchte, den Anspruch der Airline auf die Emissionszertifikate für die Jahre 2018 bis 2020 mit dem sogenannten „Vertrauensschutz“ zu rechtfertigen. Dabei handelt es sich um einen Grundsatz, auf den sich jeder berufen kann, bei dem eine Verwaltungsbehörde durch Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Der EuGH entschied jedoch, dass in der gesamten Akte kein Hinweis darauf zu finden sei, dass der Air Berlin oder dem Insolvenzverwalter eine solche Zusicherung von Behördenseite gegeben wurde. Im Urteil des EuGH heißt es, die Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten für eine Handelsperiode bedeute nicht, „dass die Vergabe dieser Zertifikate bis zum Ende der Handelsperiode unter allen Umständen gewährleistet ist“.
„Die Entscheidung, den Flugbetrieb bei Air Berlin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzustellen, war aus Sicht des Insolvenzrechts zwar plausibel, denn nur so konnte die Insolvenzmasse von noch höheren Kosten des Flugbetriebs abgeschirmt werden“, so Dr. Attila Bangha-Szabo, Experte für Insolvenzrecht bei Pinsent Masons. „Das hat hier leider die Rücknahme der für die Folgejahre zugeteilten Emissionszertifikate durch das Amt provoziert. Der Fall zeigt aber, welchen besonderen Wert den Emissionszertifikaten im Fall der Insolvenz einer Fluglinie zukommen kann, wenn der Flugbetrieb eingestellt wird.“