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06 May 2022, 3:17 pm
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche verjähren. Die einschlägigen Paragrafen – insbesondere der Paragraf 195 – werden bislang so ausgelegt, dass Jahresurlaub, der nicht in Anspruch genommen wurde, nach drei Jahren automatisch verfällt. Ein Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertritt nun die Auffassung, dass diese Praxis nicht mit europäischem Recht in Einklang stehe. Das geht aus seinen am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen hervor.
„Durch das EuGH-Gutachten zur Verjährung von Urlaubsansprüchen haben Arbeitgeber zu befürchten, künftig mit einer Vielzahl von Urlaubsansprüchen konfrontiert zu werden“, so Dr. Laura Schwarz, Arbeitsrechts-Expertin bei Pinsent Masons. „Aus dem Schlussantrag des Generalanwalts Jean Richard de la Tour geht hervor, dass der Arbeitgeber seinen Teil dazu beitragen muss, damit die Verjährungsfrist von Urlaubsansprüche zu laufen beginnt. So müsse er den Arbeitnehmer etwa auf entsprechende Fristen hinweisen.“
In seinen Schlussanträgen vertritt de la Tour die Auffassung, dass zwar Ansprüche im Hinblick auf nicht genommenen und über die Jahre angesammelten Jahresurlaub durchaus nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verfallen können, diese Frist beginne jedoch erst mit Abschluss des Jahres zu laufen, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über diesen Anspruch und die Frist, mit der er verfällt, informiert hat. Erst durch diese Hinweise werde der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, den Urlaub auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Weise der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf Anspruch und Frist hin, beginne die Frist nicht zu laufen und der Urlaubsanspruch verfalle folglich auch nicht.
In dem Verfahren, mit dem sich der EuGH aktuell zu befassen hat, geht es um einen Fall aus Deutschland. Eine Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin hatte nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Abgeltung für 101 Tage nicht genommenen Erholungsurlaubs gefordert. Den Urlaub habe sie wegen des hohen Arbeitsaufkommens nicht antreten können. Ihr Arbeitgeber forderte sie weder auf, den Resturlaub in Anspruch zu nehmen, noch wies er sie darauf hin, dass nicht beantragter Urlaub verfallen könnte. Dennoch vertrat der Arbeitgeber die Auffassung, der Urlaub sei verfallen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber auf entsprechende Fristen hätte hinweisen müsse. Der Arbeitgeber zog vor das Bundesarbeitsgericht, das den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte. Noch ist offen, ob sich der EuGH in seinem Urteil den Ausführungen des Generalanwalts anschließen wird. „Das Gutachten ist rechtlich nicht bindend, oft folgen die Richter am EuGH jedoch den Schlussanträgen“, erläutert Dr. Schwarz.
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06 May 2022