Out-Law News Lesedauer: 2 Min.
30 Mar 2022, 10:07 am
Das Bundesministerium der Justiz will das Spektrum der Online-Beglaubigung und Online-Beurkundung bei Gründungen und Registeranmeldungen ausweiten, und hat einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt.
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat in der vergangenen Woche einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie veröffentlicht. Demnach sollen künftig weitere beurkundungspflichtige Vorgänge der Gründung und im Lebenszyklus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Beglaubigungen von Registeranmeldungen sämtlicher Rechtsformen, die mit dem bisherigen Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie noch nicht erfasst waren, ebenfalls in digitaler Form und online erfolgen können.
Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurde erst im vergangenen Juni vom Bundestag beschlossen. Es ermöglicht Einzelkaufleuten, GmbHs, Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) ab dem 01. August 2022 die erforderliche notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen zukünftig auch online mittels Videokommunikation bei und mit einem deutschen Notar vorzunehmen. Die persönliche Anwesenheit und Unterschriftsleistung eines gesetzlichen Vertreters beim Notar ist in solchen Fällen also bald nicht mehr nötig. Gleiches gilt für Handelsregisteranmeldungen für Zweigniederlassungen dieser Gesellschaftsformen und für Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder EWR-Vertragsstaates unterliegen. Bestimmten Rechtsträgern blieb mit dem bisherigen Gesetz dennoch die Tür zu den Online-Verfahren auch weiterhin verschlossen
Der nun vorgelegte Referentenentwurf will das ändern. Die Möglichkeit der Online-Beglaubigung für Registeranmeldungen soll künftig nicht mehr auf bestimmte Rechtsformen beschränkt sein, sondern für alle registerfähigen Rechtsträger eröffnet werden. Somit sollen auch Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister künftig in digitaler Form möglich sein.
Die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit eines Online-Verfahrens für die Gründung einer GmbH soll ebenfalls ausgeweitet werden. Die EU-Richtlinie über den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht stellte es den Mitgliedstaaten frei, ob sie das Online-Verfahren sowohl für die Bargründung wie auch für die Sachgründung bestimmter Rechtsformen zulassen wollen. Das DiRUG sieht das Online-Verfahren jedoch bisher nur für die Bargründung einer GmbH vor: Wird das Stammkapitel von den Gründungsgesellschaftern nicht in bar, sondern durch andere Vermögenswerte erbracht, ist die GmbH-Gründung im Online-Verfahren nicht möglich.
Mit dem jetzigen Referentenentwurf nutzt das BMJ den Spielraum aus, den die EU-Richtlinie einräumt, und weitet die Online-Verfahren auch auf GmbH-Sachgründungen aus. Eine wichtige Ausnahme nimmt der Referentenentwurf hier dennoch weiterhin vor: Sachgründungen, bei denen die Vereinbarung über die Verpflichtung der Einbringung der Gegenstände ihrerseits beurkundungspflichtig ist. Diese Ausnahme betrifft Immobilien wie auch die Einbringung von GmbH-Anteilen. Soll das Stammkapital der GmbH durch die Einbringung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen erbracht werden, müssen die Gründer auch weiterhin persönlich zum Notar.
Eine weitere Neuerung soll sein, dass künftig auch eine Vielzahl von beurkundungspflichtigen Gesellschafterbeschlüssen, das heißt solche zur Änderung des Gesellschaftsvertrages oder Bar-Kapitalmaßnahmen, online notariell beurkundet werden können, sofern diese einstimmig gefasst werden. In Konzernstrukturen mit 100-Prozent-Beteiligungsketten kann das eine erhebliche Erleichterung und Verkürzung formaler Prozesse sowie Verringerung von Kosten mit sich bringen.
„Der Referentenentwurf stellt erfreulicherweise auch klar, dass das Online-Verfahren bei gesellschaftsvertragsändernden Gesellschafterbeschlüssen auch dann möglich sein soll, wenn Gesellschaftsverträge keine Regelung enthalten, dass Beschlüsse außerhalb von Präsenzversammlungen mittels elektronischer Fernkommunikation – also per E-Mail, Telefon oder sonstiger elektronischer Form – gefasst werden dürfen“, erläutert Johanna Storz, Expertin für Gesellschaftsrecht bei Pinsent Masons. „Somit werden Online-Verfahren möglich, ohne dass die Gesellschaften nun ihre Gesellschaftsverträge ändern müssen, um eine gesellschaftsvertragliche Grundlage für diese digitale Form der Beschlussfassung zu schaffen.
Schon in seiner Beschlussfassung zur Annahme des DiRUG am 9. Juni 2021 hatte der Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz die Bundesregierung aufgefordert, am DiRUG nachzubessern. Bis zum 4. April 2022 können Stellungnahmen zum Referentenentwurf beim BMJ eingereicht werden.
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