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BGH erklärt Verwahrentgelte für Spar- und Tagesgeldkonten für unzulässig


Einige Banken und Sparkassen haben in der Zeit zwischen 2008 und 2022 Verwahrentgelte von ihren Kunden gefordert. Der BGH entschied nun, dass das bei Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig ist. Bei Girokonten sei es grundsätzlich zulässig, jedoch waren die konkreten Klauseln intransparent und daher unwirksam.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Verwahrentgelten, auch bekannt als Negativzinsen, auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind.

Aufgrund der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank war es bei zahlreichen Banken und Sparkassen jahrelang üblich, Verwahrentgelte zu erheben, wenn Kunden größere Geldsummen auf ihren Konten anhäuften. Zum Teil betraf dies bereits Verbraucher mit einem Guthaben von über 5.000 Euro. Aus Marktdaten eines Vergleichsportals geht hervor, dass im Mai 2022 mindestens 455 Geldinstitute in Deutschland Verwahrentgelte von ihren Kunden verlangten.

Gegen diese Praxis legten mehrere Verbraucherschutzverbände Klage ein. Sie klagten auf Unterlassung und Teilrückzahlung der erhobenen Entgelte sowie Auskunft über die betroffenen Verbraucher.

Der BGH hat nun klargestellt, dass Banken und Sparkassen grundsätzlich keine Verwahrentgelte für Guthaben auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben dürfen. Diese Konten seien ausdrücklich dafür gedacht, Guthaben anzuhäufen. Die Berechnung von Verwahrentgelten führe dazu, dass dieser Hauptleistungszweck des Vertrages entgegen Treu und Glauben verändert werde. Die Negativzinsen hielten daher einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie Verbraucher unangemessen benachteiligten.

In Bezug auf Girokonten kam der BGH jedoch zu einem anderen Schluss: Hier seien Verwahrentgelte für höhere Geldbeträge grundsätzlich zulässig, sofern die Vertragsklauseln, auf deren Grundlage die Entgelte erhoben werden, transparent gestaltet sind. Das war in den fraglichen Verfahren nicht der Fall. Daher befand der BGH die Vertragsklauseln für unwirksam. Der BGH führte aus, dass die entsprechenden Vertragsklauseln die Kunden nicht ausreichend darüber informierten, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt beziehe. So fehlten insbesondere Regelungen dazu, ob die Berechnung des Verwahrentgelts taggenau erfolgen sollte und bis zu welchem Zeitpunkt Tagesumsätze zu berücksichtigen seien.

Die am Verfahren beteiligten Banken müssen die unrechtmäßig erhobenen Gebühren jedoch nicht, wie von den Verbraucherzentralen gefordert, direkt an die Kunden zurückzahlen. Der BGH kam zu dem Schluss, dass den Verbraucherzentralen nach dem Unterlassungsklagengesetz der Anspruch auf solche Forderungen fehle. Auch einen Anspruch auf Auskunft über die betroffenen Verbraucher gebe es nicht. Somit bleibt es den Verbrauchern überlassen, die unrechtmäßig erhobenen Gebühren zurückzufordern.

„Betroffene Banken müssen sich darauf einstellen, dass Verbraucher Ansprüche auf Rückzahlung der Verwahrentgelte geltend machen werden“, so Johanna Weißbach, Expertin für Massenverfahren bei Pinsent Masons. „Auch Abhilfeklagen zur gesammelten Geltendmachung sind denkbar. Es gilt also, schnell die Strategie zum Umgang mit den Rückforderungsansprüchen festzulegen und die internen Prozesse für die Abwicklung zu schaffen.“

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