Out-Law News Lesedauer: 3 Min.
07 Apr 2022, 8:50 am
Die Europäische Kommission will Hersteller und Händler dazu verpflichten, Verbraucher künftig vor dem Kauf einer Ware über deren Haltbarkeit und Reparaturfähigkeit zu informieren. Auch will sie noch strenger gegen sogenanntes Greenwashing in der Werbung vorgehen.
Die Europäische Kommission hat einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, der Hersteller und Händler dazu verpflichten soll, Verbraucher besser darüber zu informieren, wie haltbar und reparaturfähig ihre Waren sind. In dem Vorschlag sind auch neue Regeln enthalten, durch die Greenwashing besser feststellbar und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch als unter allen Umständen unlauter eingestuft werden soll, ohne dass es hierzu noch einer Einzelfallbewertung bedürfte.
Die Kommission will daher zum einen die in der EU geltenden Verbraucherschutzvorschriften ändern, indem die Richtlinie über Verbraucherrechte überarbeitet wird.
Konkret müssten Hersteller und Händler die Verbraucher den geplanten neuen Vorschriften zufolge über die garantierte Lebensdauer von Waren informieren. Gibt der Hersteller einer Ware eine gewerbliche Garantie für eine Lebensdauer von mehr als zwei Jahren, müsste der Händler diese Information an Verbraucher weitergeben. Bei energiebetriebenen Waren müsste der Händler die Verbraucher zudem auch darüber aufklären, wenn der Hersteller keine solche gewerbliche Garantie für die Lebensdauer seiner Produkte gibt.
Händler sollen zudem dazu verpflichtet werden, Verbraucher darüber aufzuklären, ob und wie sich eine Ware reparieren lässt und ob beispielsweise Ersatzteile und Reparaturhandbücher verfügbar sind. Beim Kauf intelligenter Geräte sowie digitaler Inhalte und Dienste müssten Verbraucher auch über Software-Updates des Herstellers informiert werden.
Herstellern und Händlern sollen allerdings selbst darüber entscheiden können, ob sie diese Informationen auf ihrer Website oder der Verpackung der Ware zugänglich machen. In jedem Fall müssten die Informationen den Kunden vor dem Kauf in „klarer und in verständlicher Weise“ zugänglich gemacht werden.
„Verbrauchern wird es künftig offenstehen, im kollektiven Rechtsschutz gegen Unternehmen vorzugehen, die sich nicht an diese neuen Vorschriften halten“, so Johanna Weißbach, Expertin für Massenverfahren bei Pinsent Masons. „Die Kommission nimmt in ihrem Vorschlag explizit auf die Verbandsklagerichtlinie vom 25. November 2020 Bezug, die bis Ende Dezember 2022 umgesetzt werden muss und die Verbrauchern ein Mittel zur Durchsetzung ihrer Rechte bietet. Die überarbeitete Richtlinie für Verbraucherrechte würde in den Anwendungsbereich dieser Verbandsklage fallen. Zweck dieses Instruments ist es, eine wirksame und effiziente Möglichkeit zu bieten, die Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen und dabei die Hindernisse zu überwinden, auf die Verbraucher bei Einzelklagen stoßen.“
Zum anderen sollen Verbraucher nach den Plänen der Kommission besser vor unzuverlässigen oder falschen Werbeaussagen zum Thema Nachhaltigkeit geschützt werden. Hierzu schlägt die Kommission vor, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu ändern, sodass sie das sogenannte Greenwashing besser feststellbar macht und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, ebenso wie irreführende Angaben zur Lebensdauer einer Ware, unter allen Umständen untersagt.
Geplant ist dabei, die in der Richtlinie enthaltene Liste der Produkteigenschaften, über die Händler Verbraucher nicht irreführen dürfen, um ökologische und soziale Auswirkungen sowie die Lebensdauer und die Reparaturfähigkeit der Produkte zu erweitern.
Zudem soll auch die Liste verbotener Geschäftspraktiken, die sogenannte schwarze Liste in Anhang I der Richtline über unlautere Geschäftspraktiken, ausgedehnt werden: Beispielsweise soll verboten werden, ein Produkt mit Eigenschaften anzubieten, die seine Lebensdauer gezielt beschränken oder seine Funktion nach einer gewissen Zeit einschränken (geplante Obsoleszenz), ohne hierüber aufzuklären. Ferner soll verboten werden, dass Waren verkauft werden, die nur mit Zubehör und Ersatzteilen des Herstellers funktionieren, ohne die Verbraucher hierüber zu informieren.
Wenn sich eine „hervorragende“ Umweltleistung des Produkts oder des Händlers nicht nachweisen lässt, sollen auch „allgemeine und vage Aussagen“ über die Umwelteigenschaften eines Produkts verboten werden. Als Beispiele für solche Aussagen nennt die Kommission die Bezeichnungen als „umweltfreundlich“, „ökologisch“ und „grün“. Auch sollen Waren nicht mehr mit einem Nachhaltigkeitssiegel versehen werden, wenn das Siegel ohne unabhängiges Prüfverfahren vergeben wurde.
Ruth Maria Bousonville, Expertin für Werberecht bei Pinsent Masons, merkt an: „Die deutschen Gerichte sind auch bisher schon sehr streng bei umweltbezogenen Werbeaussagen. Der Vorschlag der EU-Kommission geht aber noch weit darüber hinaus. So soll Werbung mit der Umweltfreundlichkeit eines Produkts nur noch mit einem unabhängigen Überwachungssystem erlaubt sein.“
Die Kommission teilte mit, die geplanten neuen Vorschriften zielten darauf ab, Rechtssicherheit für Händler zu gewährleisten. Zugleich soll es für Verbraucher aber auch leichter werden, zu erkennen, wie nachhaltig ein Produkt wirklich ist, damit sie dies in ihre Kaufentscheidung einfließen lassen können.
Die Vorschläge der Kommission werden als nächstes im Rat und im Europäischen Parlament diskutiert.
Die geplanten Änderungen im Verbraucherrecht sind Teil einer groß angelegten Initiative der EU-Kommission, die nachhaltige Produkte in der EU zur Norm machen und die Abhängigkeit der EU von Rohstoffen verringern soll, indem sie eine Kreislaufwirtschaft etabliert. Ein weiterer Baustein dieser Initiative soll eine neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte sein. Hierzu hat die Kommission ein Kommunikationspapier (15 Seiten/ 635 KB) veröffentlicht, sowie einen Vorschlag für die Überarbeitung der Bauprodukteverordnung und eine EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien.
Out-Law Analysis
07 Jul 2020