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24 Aug 2021, 12:10 pm
Nach einer Gesetzesänderung dürfen nun auch Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen Gemeinden an ihren Einnahmen beteiligen. Die Europäische Kommission hat die neuen Regelungen jedoch noch nicht beihilferechtlich genehmigt.
Nachdem mit der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bereits Ende des vergangenen Jahres für Betreiber von Windenergieanlagen die Möglichkeit geschaffen wurde, Gemeinden an den Einnahmen solcher Anlagen in ihrer Nachbarschaft zu beteiligen, wurde diese Option nun auch auf Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ausgeweitet. Eine entsprechende Neufassung des EEG 2021 ist bereits am 27. Juli in Kraft getreten.
„Der Ausbau von Solarenergie wird unter anderem dadurch beeinträchtigt, dass nicht genügend Gemeinden Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen bereitstellen“, so Dr. Sönke Gödeke, Experte für Energierecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Damit sich künftig ausreichende Flächen für den Bau neuer Photovoltaik-Freiflächenanlagen finden, soll es deren Betreibern nun möglich sein, die Gemeinden, in deren Nachbarschaft die Anlagen entstehen, finanziell an den Einnahmen dieser Anlagen zu beteiligen.“ Anlagenbetreiber können den Gemeinden in Zukunft auf vertraglicher Grundlage bis zu 0,2 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde Strom zahlen. Diese Zahlungen sollen einen finanziellen Anreiz schaffen, damit die Gemeinden weitere Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ausweisen.
Geregelt wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinden nunmehr einheitlich durch die neue Fassung von Paragraf 6 EEG 2021: Gemeinden, deren Gemeindegebiet im Umkreis von 2.500 Metern um eine Windenergie- oder Photovoltaik-Freiflächenanlage liegt, können in Zukunft finanziell von der Anlage profitieren. Ist ein Gebiet gemeindefrei, kann der Landkreis an den Einnahmen beteiligt werden. Anlagenbetreiber können sich den an die Gemeinde gezahlten Betrag zudem vom zuständigen Netzbetreiber zurückerstatten lassen. Der geänderte Paragraf stellt außerdem explizit klar, dass es sich bei der Beteiligung der Gemeinden strafrechtlich weder um eine Vorteilsannahme noch um eine Bestechung handelt.
Entsprechende Vereinbarungen zwischen Anlagenbetreiber und Gemeinde dürfen auch schon vor der Bundes-Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung getroffen werden, bei einer Photovoltaik-Freiflächenanlage muss jedenfalls der Bebauungsplan schon vorliegen. Allerdings steht die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission noch aus.
„Bis zur beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission ist die Regelung des neu gefassten Paragraf 6 EEG 2021 im Hinblick auf Photovoltaik-Freiflächenanlagen zwar in Kraft getreten, aber nicht anwendbar. Dementsprechend können sich Anlagenbetreiber nicht darauf verlassen, dass die Gemeinde die an sie gezahlten Gelder im Fall einer Ablehnung der Genehmigung durch die Europäische Kommission zurückerstatten wird. Auch wenn von der Genehmigungserteilung durch die Europäische Kommission auszugehen ist, sollten Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, die bereits in einem Projekt mit kommunaler Beteiligung stecken, daher mit entsprechenden Verpflichtungserklärungen oder Zahlungen an die Gemeinden warten, bis die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission tatsächlich vorliegt“, so Celina Cremer, Expertin für Energierecht bei Pinsent Masons.
Bei der letzten Reform des EEG, die bereits am 1. Januar in Kraft trat, vergingen vier Monate, bis die Europäische Kommission die entsprechenden Regelungen beihilferechtlich genehmigte.
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